Norm: ABGB §811AußStrG §154
Rechtssatz: Zwar ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators auch bei beabsichtigter Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nicht erforderlich, wenn der Kurator nur die - nicht bescheinigte - Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Verlassenschaft klären soll und diese Klärung auch dadurch erfolgen kann, dass dem Gläubiger ein insofern strittiger Anspruch der Verlassensch... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §153 Abs2AußStrG 2005 §154AußStrG 2005 §155
Rechtssatz: Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können. Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §154UGB §184 Abs2UrhG §23 Abs1UrhG §25 Abs1
Rechtssatz: Von den Verwertungsrechten verschieden sind die kraft des Urheberrechts erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche. Dazu zählen etwa der Anspruch des Urhebers auf das Entgelt für eine Aufführungsbewilligung oder auf Ersatz des ihm durch eine Urheberrechtsverletzung zugefügten Schadens. Auf solche aus Verwertungsrechten stammende Erträge kann vorbehaltlich einer gesetzlich... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §154UGB §185 Abs2UrhG §23 Abs1
Rechtssatz: Das Urheberrecht als untrennbare Einheit sämtlicher urheberrechtlicher Einzelbefugnisse eines Urhebers einschließlich aller aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte fällt zwar in den Nachlass, kann aber Verlassenschaftsgläubigern weder in seiner Gesamtheit, noch aufgeteilt nach bestimmten Einzelbefugnissen, an Zahlungs statt (§ 154 Abs 1 AußStrG) überlassen werden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die Einleitung eines Verfahrens zur kridamäßigen Verteilung des Nachlassvermögens gemäß „§154 AußStrG2005" bzw §73 AußStrG 1854 führt zu keiner im Konkursverfahren vorgesehenen Prozesssperre (§§ 6, 7 KO). Für eine analoge Anwendung der §§ 6, 7 KO fehlt jede Grundlage. Entscheidungstexte 6 Ob 108/06k Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft führt nicht zu einer Beschränkung ihrer Haftung. Im Titelverfahren ist die Verlassenschaft vielmehr zur Zahlung der geschuldeten Forderung in voller Höhe zu verurteilen. Entscheidungstexte 6 Ob 108/06k Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 108/06k Veröff: SZ 2006/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Bei Einantwortung aufgrund bedingter Erbserklärung hat der Erbe - ebenso wie der Vertreter des Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtsmäßig begünstigt werde. Die gesetzliche Ordnung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechtes. Soweit es für die Rang... mehr lesen...
Norm: ABGB §811ABGB §812 IAußStrG §73AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses (Verlassenschaftskurator; ausgewiesener Erbe; Separationskurator etc). Diese haben für eine Befriedigung der Gläubiger nach der ges... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §815AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die grundsätzliche Verpflichtung zur quotenweisen Befriedigung der Forderung der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht schon vor der Einantwortung des Nachlasses. Schon die Verlassenschaft hat daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend zu machen, sobald bedingte Erbserklärungen abgegeben worden sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802EO §35 AgEO §35 BAußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozeß oder durch Klage nach § 35 EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassensc... mehr lesen...
Norm: ABGB §802AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Es ist nicht Sache des Gläubiger, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. Verweis auf die bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokativion und die Überschuldung des Nachlasses genügen daher nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG §154AußStrG §179
Rechtssatz: In die Verlassenschaftsabhandlung, die über ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen neu eröffnet wurde, darf nicht ein Nachlassvermögen einbezogen werden, das schon seinerzeit jure crediti eingeantwortet worden ist. Anmerkung Zum AußStrG 2003 Entscheidungstexte 2 Ob 194/33 Entscheidungstext OGH 22.03.1933 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802EO §7 BdVAAußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Obwohl nach dem den Exekutionstitel bildenden Urteile die verpflichtete Partei der betreibenden Partei die Zahlung nur "nach Zulangen der Verlassenschaft" nach einer bestimmten Person zu leisten hat, ist die Exekution uneingeschränkt zu bewilligen; die verpflichtete Partei kann die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft nur im Klagewege geltend machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...