Norm
AußStrG 2005 §154Rechtssatz
Von den Verwertungsrechten verschieden sind die kraft des Urheberrechts erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche. Dazu zählen etwa der Anspruch des Urhebers auf das Entgelt für eine Aufführungsbewilligung oder auf Ersatz des ihm durch eine Urheberrechtsverletzung zugefügten Schadens. Auf solche aus Verwertungsrechten stammende Erträge kann vorbehaltlich einer gesetzlichen Anordnung frei Exekution geführt werden. Sie können somit auch Gegenstand einer Überlassung an Zahlungs statt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124599Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017