RS OGH 2009/2/24 4Ob242/08d, 6Ob91/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

AußStrG 2005 §154
UGB §185 Abs2
UrhG §23 Abs1

Rechtssatz

Das Urheberrecht als untrennbare Einheit sämtlicher urheberrechtlicher Einzelbefugnisse eines Urhebers einschließlich aller aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte fällt zwar in den Nachlass, kann aber Verlassenschaftsgläubigern weder in seiner Gesamtheit, noch aufgeteilt nach bestimmten Einzelbefugnissen, an Zahlungs statt (§ 154 Abs 1 AußStrG) überlassen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 242/08d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 242/08d
  • 6 Ob 91/17a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 91/17a
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen hat typischerweise keine persönlichkeitsrechtliche Natur, sondern erschöpft sich in einer vermögensrechtlichen Position, sodass sie an Zahlungs statt überlassen werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124598

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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