Norm
ABGB §802Rechtssatz
Obwohl nach dem den Exekutionstitel bildenden Urteile die verpflichtete Partei der betreibenden Partei die Zahlung nur "nach Zulangen der Verlassenschaft" nach einer bestimmten Person zu leisten hat, ist die Exekution uneingeschränkt zu bewilligen; die verpflichtete Partei kann die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft nur im Klagewege geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0000915Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011