Norm
ABGB §811Rechtssatz
Zwar ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators auch bei beabsichtigter Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nicht erforderlich, wenn der Kurator nur die - nicht bescheinigte - Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Verlassenschaft klären soll und diese Klärung auch dadurch erfolgen kann, dass dem Gläubiger ein insofern strittiger Anspruch der Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131964Im RIS seit
30.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019