Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG §17
Rechtssatz: Keine Einsetzung in den vorigen Stand, wenn der verspätete Rekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG berücksichtigt werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 13/69 Entscheidungstext OGH 06.02.1969 1 Ob 13/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007121 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Ist der Beschluß auf Bestellung eines Dritten zum Vormund formell in Rechtskraft erwachsen, käme eine Abänderung einem Rechtsverlust des Dritten gleich. Entscheidungstexte 6 Ob 245/67 Entscheidungstext OGH 25.10.1967 6 Ob 245/67 EFSlg 9325 7 Ob 501/78 Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §46 Abs3 C2AußStrG 2005 §46 Abs3 C3LiegTeilG §32
Rechtssatz: Im Allgemeinen wird eine Heranziehung der Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG bei der Anfechtung eines "sonstigen Beschlusses" scheitern müssen, weil durch solche Beschlüsse in der Regel Rechte Dritter berührt sein werden; es kommt aber auch hier stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Die zur besonderen Sachwalterin für ihre Kinder bestellte Mutter hat als Dritte durch diese Bestellung Rechte erworben, die die Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG ausschließen. Entscheidungstexte 5 Ob 106/66 Entscheidungstext OGH 05.05.1966 5 Ob 106/66 7 Ob 691/78 Entscheidungstext OGH 12.10.1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 Satz1 B2AußStrG 2005 §46 Abs3 C2
Rechtssatz: Wird jemand zum Kurator bestellt, so erfolgt diese Maßnahme nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem der Rechtssubjekte, die er vertritt. Daher kann er aus seiner Bestellung keine Rechte erworben haben. Entscheidungstexte 7 Ob 276/65 Entscheidungstext OGH 16.09.1965 7 Ob 276/65 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Durch die Einantwortung des Nachlasses erwerben die Erben Rechte, die der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels entgegenstehen. Entscheidungstexte 6 Ob 24/64 Entscheidungstext OGH 29.01.1964 6 Ob 24/64 7 Ob 47/70 Entscheidungstext OGH 08.04.1970 7 Ob 47/70 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 FAußStrG §11 Abs2EntmO §49EntmO §65 Abs3EntmO §67 Abs1
Rechtssatz: Ein Interesse zur Erhebung des Rekurses gegen den Entmündigungsbeschluß liegt auch dann vor, wenn die Entmündigung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde. Im Falle der Unterlassung eines Rechtsmittels gegen den Entmündigungsbeschluß durch den Zustellkurator während der ihm offenstehenden Frist ist ein vom Entmündigten nach Ablauf derselben erhobener Rekurs auch da... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe - Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels nicht möglich. Entscheidungstexte 6 Ob 199/62 Entscheidungstext OGH 04.07.1962 6 Ob 199/62 6 Ob 308/70 Entscheidungstext OGH 16.12.1970 6 Ob 308/70 EFSlg 14646 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Die im § 11 Abs 2 AußStrG normierte Voraussetzung einer Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels, dass sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, liegt nicht vor, wenn der Dritte durch den erstrichterlichen Beschluss das Recht erworben hat, dass der Rechtsmittelwerber seine Ansprüche auf die zweite Hälfte des Nachlasses nur auf dem Prozessweg austragen kann. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 Abs2 A3AußStrG §11 Abs2AußStrG §122
Rechtssatz: Widerruf der Annahme einer Erbserklärung zufolge Vorstellung unzulässig, da der erbserklärte ERbe durch die Annahme seiner Erbserklärung ein Recht erlangt hat. Entscheidungstexte 6 Ob 268/61 Entscheidungstext OGH 06.09.1961 6 Ob 268/61 EvBl 1961/512,637 European Case ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3AußStrG 2005 §46 Abs3 C1JN §24 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 182/60 Entscheidungstext OGH 29.06.1960 6 Ob 182/60 SZ 33/71 1 Ob 645/81 Ents... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §46 Abs3 C2
Rechtssatz: Durch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Darlehensaufnahme haben die daran beteiligten Dritten ein Recht erworben, das der Berücksichtigung des verspäteten Rekurses entgegensteht. Entscheidungstexte 6 Ob 202/60 Entscheidungstext OGH 15.06.1960 6 Ob 202/60 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §162
Rechtssatz: Keine Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses gegen einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, wonach zur Ausmessung der Pflichteile der Noterben das gesamte Nachlaßvermögen des Erblassers unter Berücksichtigung sämtlicher zu Lebzeiten von ihm veräußerten Vermögensbestandteile zu schätzen sei. Entscheidungstexte 1 Ob 180/60 Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG 2005 §46 Abs3 C1
Rechtssatz: Der Dritte (auch der Antragsgegner) kann auch durch Zulassung des verspäteten Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss Nachteile erleiden. Es genügt die Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung. Entscheidungstexte 1 Ob 81/60 Entscheidungstext OGH 16.03.1960 1 Ob 81/60 EvBl 1960/167 S 301 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Keine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG bei einem Rekurs gegen die Bestellung eines Kollisionskurators. Entscheidungstexte 6 Ob 104/59 Entscheidungstext OGH 15.04.1959 6 Ob 104/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007254 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 HbAußStrG §11 Abs2 B2AußStrG 2005 §46 Abs3 C2
Rechtssatz: Wenn der Antrag der väterlichen Großmutter auf Gewährung eines Rechtes zum Besuch des bei der Mutter befindlichen Kindes abgewiesen wurde, so hat die eheliche Mutter als Antragsgegnerin durch diesen Beschluss das Recht erworben, den in ihrer Pflege und Erziehung befindlichen Minderjährigen nicht der väterlichen Großmutter zur Ausübung eines Besuchsrechtes überlassen zu mü... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3LiegTeilG §32
Rechtssatz: Keine Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG im Liegenschaftsteilungsverfahren. Entscheidungstexte 2 Ob 633/55 Entscheidungstext OGH 26.10.1957 2 Ob 633/55 Veröff: SZ 28/235 5 Ob 266/65 Entscheidungstext OGH 21.10.1965 5 Ob 266/65 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3JWG §34 Abs5
Rechtssatz: Im Verfahren nach dem JWG sind auch verspätete Rekurses gem § 11 Abs 2 AußStrG zu berücksichtigen. Die Fürsorgeerziehungsbehörde ist nicht "Dritter" iSd § 11 Abs 2 AußStrG. Entscheidungstexte 1 Ob 576/57 Entscheidungstext OGH 23.10.1957 1 Ob 576/57 Vgl früher zur JWV: Die Zulässigkeit des Rekurses in Jugendwohlfahrtssachen nur i... mehr lesen...
Norm: ABGB §252AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Keine Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses (trotz angeblicher Nichtigkeit, weil bei Volljährigkeit kein Gutachten eines Vormundes eingeholt wurde), wenn der für volljährig Erklärte bereits zugunsten eines Dritten wirksame Verfügungen getroffen hat (Verzicht auf Pflichtteil). Entscheidungstexte 2 Ob 551/57 Entscheidungstext OGH 23.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Keine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG bei Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, mit denen verschiedene Gegenstände aus dem Nachlaß ausgeschieden werden. Entscheidungstexte 1 Ob 497/57 Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 497/57 EvBl 1957/387 S 608 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 J1AußStrG §11 Abs2 B3AußStrG 2005 §46 C3HKG §4HRV §23HRV §37
Rechtssatz: Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. Wurde ihnen ein Beschluss des Registergerichtes zugestellt, dann ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Antragsteller ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 499/57 Entscheidungstext OGH 18.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Die Abweisung eines Antrages auf Entzug der väterlichen Gewalt kann auch § 11 AußStrG nicht abgeändert werden. Entscheidungstexte 3 Ob 288/57 Entscheidungstext OGH 12.06.1957 3 Ob 288/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007149 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §125AußStrG §126
Rechtssatz: Auch die Zuteilung der Klägerrolle an Stelle der Beklagtenrolle im Erbrechtsstreit ist als Nachteil anzusehen, der die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels verhindert (vgl. ZBl. 1916 S. 721). Entscheidungstexte 3 Ob 551/56 Entscheidungstext OGH 21.11.1956 3 Ob 551/56 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3MG §32
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist durch die Neufassung des § 32 MG in der MietGNov 1955 ausgeschlossen worden. Entscheidungstexte 7 Ob 554/56 Entscheidungstext OGH 07.11.1956 7 Ob 554/56 5 Ob 275/58 Entscheidungstext OGH 03.09.1958 5 Ob 275/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3KEG §3KEG §13
Rechtssatz: Zur Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG im Kraftloserklärungsverfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 437/56 Entscheidungstext OGH 19.09.1956 3 Ob 437/56 EvBl 1957/241 S 354 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007300 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A3AußStrG §11 Abs2 B3AußStrG 2005 §46 Abs3EisbEG §24EisbEG §30
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 9, 11 Abs 2 AußStrG (Zulässigkeit der Vorstellung - Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels) gelten im Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung nach dem EisbEG nicht. Entscheidungstexte 7 Ob 92/56 Entscheidungstext OGH 29.02.1956 7 Ob 92/56 JBl 1956,593 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3HRV allgProkG §1 Abs3
Rechtssatz: Es ist nicht angängig, daß erst nach fünf Jahren eine Gerichtsbeschluß (Registersache) mit Rekurs angefochten wird, weil er nach Ansicht der Finanzprokuratur bei Beobachtung der öffentlichen Interessen nicht hätte erlassen werden sollen (Anfechtung außerhalb der Rechtsmittelfrist) Entscheidungstexte 2 Ob 285/55 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3
Rechtssatz: Verspäteter Rekurs gegen Abweisung eines Antrages nach dem Eheanerkennungsgesetz unbeachtlich. Entscheidungstexte 3 Ob 258/55 Entscheidungstext OGH 11.05.1955 3 Ob 258/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007315 Dokumentnummer JJR_19550511_O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1
Rechtssatz: Unter Dritten im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG sind nur Privatrechtssubjekte, nicht auch der Amtsvormund zu verstehen. Entscheidungstexte 2 Ob 186/55 Entscheidungstext OGH 31.03.1955 2 Ob 186/55 EvBl 1955/386 S 627 = JBl 1955,605 8 Ob 62/67 Entscheidungstext OGH 21.03.1967 8 Ob 62/67 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: § 11 Abs 2 AußStrG findet bei Beschlüssen über die Abnahme eines Kindes von den Pflegeeltern nicht Anwendung, da die Verfügung sich nicht ohne Nachteil der Pflegeeltern des Kindes abändern läßt. Entscheidungstexte 1 Ob 854/54 Entscheidungstext OGH 17.11.1954 1 Ob 854/54 1 Ob 44/56 Entscheidun... mehr lesen...