Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Ein Interesse zur Erhebung des Rekurses gegen den Entmündigungsbeschluß liegt auch dann vor, wenn die Entmündigung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde. Im Falle der Unterlassung eines Rechtsmittels gegen den Entmündigungsbeschluß durch den Zustellkurator während der ihm offenstehenden Frist ist ein vom Entmündigten nach Ablauf derselben erhobener Rekurs auch dann als verspätet zurückzuweisen, wenn von ihm die Bestellung des Zustellkurators als auf aktenwidriger Grundlage erfolgt bekämpft wird, sofern nur die Zustellung von der ärztlichen Sachverständigen an den Entmündigten als zwecklos bezeichnet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006606Dokumentnummer
JJR_19630712_OGH0002_0060OB00149_6300000_001