RS OGH 1963/7/12 6Ob149/63, 7Ob143/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1963
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Norm

AußStrG §9 F
AußStrG §11 Abs2
EntmO §49
EntmO §65 Abs3
EntmO §67 Abs1

Rechtssatz

Ein Interesse zur Erhebung des Rekurses gegen den Entmündigungsbeschluß liegt auch dann vor, wenn die Entmündigung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde. Im Falle der Unterlassung eines Rechtsmittels gegen den Entmündigungsbeschluß durch den Zustellkurator während der ihm offenstehenden Frist ist ein vom Entmündigten nach Ablauf derselben erhobener Rekurs auch dann als verspätet zurückzuweisen, wenn von ihm die Bestellung des Zustellkurators als auf aktenwidriger Grundlage erfolgt bekämpft wird, sofern nur die Zustellung von der ärztlichen Sachverständigen an den Entmündigten als zwecklos bezeichnet wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 149/63
    Entscheidungstext OGH 12.07.1963 6 Ob 149/63
    JBl 1964,328
  • 7 Ob 143/74
    Entscheidungstext OGH 07.08.1974 7 Ob 143/74
    Vgl auch: EvBl 1975/35 S 71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006606

Dokumentnummer

JJR_19630712_OGH0002_0060OB00149_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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