RS OGH 1961/11/22 6Ob426/61, 1Ob105/64, 4Ob15/97b, 4Ob153/98y, 9Ob152/02x, 7Ob297/02f, 8Ob14/04y, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1961
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B2

Rechtssatz

Die im § 11 Abs 2 AußStrG normierte Voraussetzung einer Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels, dass sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, liegt nicht vor, wenn der Dritte durch den erstrichterlichen Beschluss das Recht erworben hat, dass der Rechtsmittelwerber seine Ansprüche auf die zweite Hälfte des Nachlasses nur auf dem Prozessweg austragen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 426/61
    Entscheidungstext OGH 22.11.1961 6 Ob 426/61
  • 1 Ob 105/64
    Entscheidungstext OGH 23.09.1964 1 Ob 105/64
  • 4 Ob 15/97b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 15/97b
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Zurückweisung der von der Testamentserbin abgegebenen Erbserklärung hat die andere erbserklärte Erbin eine verfahrensrechtliche Stellung (im Verlassenschaftsverfahren) erlangt, die günstiger ist als wenn (auch) die erste Erbserklärung zu Gericht angenommen worden wäre. (T1)
  • 4 Ob 153/98y
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 153/98y
    Auch; Beisatz: Hier: Verbleib in der Obsorge der Mutter, weitere Aussetzung des väterlichen Besuchsrechtes. (T2)
  • 9 Ob 152/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 Ob 152/02x
    Auch; Beisatz: Hier: Die Mutter, aber auch das mj. Kind haben das Recht auf Weitergeltung der bestehenden Obsorge erworben. (T3)
  • 7 Ob 297/02f
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 297/02f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem das Inventar zu Gericht angenommen wurde. Durch eine Umstoßung der erfolgten gutachterlichen Liegenschaftsbewertungen würde nämlich in die materiell-rechtliche Stellung der übrigen, sich hiedurch nicht beschwert erachtenden Erbberechtigten und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen. (T4)
  • 8 Ob 14/04y
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 14/04y
    Vgl; Beisatz: Verspätete Rekurse gegen Obsorgeregelungen sind nicht ohne Nachteil für das Kind bzw den anderen Elternteil abänderbar. (T5)
  • 1 Ob 162/04m
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 162/04m
    Auch; Beisatz: Hier: Sowohl die Mutter wie auch das Kind haben das Recht auf Weitergeltung der verfügten vorläufigen Obsorge erworben. (T6)
  • 7 Ob 27/08h
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 27/08h
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Obsorgeantrages mangels internationaler Zuständigkeit gemäß Art 8 EuEheVO. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007244

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0060OB00426_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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