Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Die im § 11 Abs 2 AußStrG normierte Voraussetzung einer Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels, dass sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, liegt nicht vor, wenn der Dritte durch den erstrichterlichen Beschluss das Recht erworben hat, dass der Rechtsmittelwerber seine Ansprüche auf die zweite Hälfte des Nachlasses nur auf dem Prozessweg austragen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007244Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0060OB00426_6100000_001