Norm
AußStrG §11 Abs2 B3Rechtssatz
Es ist nicht angängig, daß erst nach fünf Jahren eine Gerichtsbeschluß (Registersache) mit Rekurs angefochten wird, weil er nach Ansicht der Finanzprokuratur bei Beobachtung der öffentlichen Interessen nicht hätte erlassen werden sollen (Anfechtung außerhalb der Rechtsmittelfrist)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007368Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0020OB00285_5500000_001