RS OGH 1955/5/18 2Ob285/55, 7Ob325/55, 7Ob380/57, 5Ob344/59, 5Ob128/60, 5Ob287/61, 2Ob299/74

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Veröffentlicht am 18.05.1955
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B3
HRV allg
ProkG §1 Abs3

Rechtssatz

Es ist nicht angängig, daß erst nach fünf Jahren eine Gerichtsbeschluß (Registersache) mit Rekurs angefochten wird, weil er nach Ansicht der Finanzprokuratur bei Beobachtung der öffentlichen Interessen nicht hätte erlassen werden sollen (Anfechtung außerhalb der Rechtsmittelfrist)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007368

Dokumentnummer

JJR_19550518_OGH0002_0020OB00285_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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