- 7 Ob 276/65
Entscheidungstext OGH 16.09.1965 7 Ob 276/65
- 2 Ob 625/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 625/84
Vgl; Beisatz: Wohl aber der Kurand. (T1)
- 1 Ob 532/86
- 1 Ob 607/87
Beisatz: Durch die Bestellung eines Sachwalters erwirbt auch der Betroffene keine Rechte, er wird vielmehr in seiner Rechtsstellung beschränkt. (T2)
Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48
- 4 Ob 609/88
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz hier: Kollisionskurator (T3)
- 8 Ob 1504/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 Ob 1504/96
Auch; Beisatz: Hier: Verlassenschaftskurator. (T4)
- 9 Ob 382/97k
Beisatz: Hier: Einstweiliger Verfahrenssachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG. (T5)
- 7 Ob 264/98v
Beis wie T5
- 1 Ob 63/01y
Beisatz: Ausgehend davon, dass der Verfahrenssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG ausschließlich Interessen des Betroffenen wahrzunehmen hat, hindern Nachteile Dritter somit die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels nicht. (T6)
- 2 Ob 102/08a
Auch
- 7 Ob 77/09p
Auch; Beisatz: Auch ein (endgültig bestellter) Sachwalter dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, hat aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben, in die eingegriffen werden könnte. (T7)
Beisatz: Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben. (T8)
- 1 Ob 3/09m
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Ein Sachwalter hat grundsätzlich nur im Interesse des Betroffenen tätig zu werden. Er erwirbt durch die Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte. (T9)
- 7 Ob 98/12f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 98/12f
Auch; Auch Beis wie T8
- 2 Ob 60/13g
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 60/13g
Vgl auch; Beis wie T8
- 4 Ob 67/13a
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 67/13a
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 195/13t
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 195/13t
- 5 Ob 176/13p
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 176/13p
Vgl auch; Beis wie T8
- 1 Ob 91/15m
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 91/15m
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verfahrenssachwalter nach § 119 Satz 2 AußStrG. (T10)
- 10 Ob 25/16y
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 25/16y
- 1 Ob 120/16b
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 120/16b
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die einzige Aufgabe des Verfahrenssachwalters liegt darin, ausschließlich Interessen der betroffenen Person während der Dauer des Verfahrens wahrzunehmen. Er kann daher Rechtsmittel stets nur für bzw namens der betroffenen Person erheben, weshalb im Zweifel auch anzunehmen ist, dass er ein Rechtsmittel nicht im eigenen Namen erhebt. (T11)
- 1 Ob 104/17a
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 104/17a
Vgl; Beis wie T11
- 4 Ob 115/19v
Vgl; Beisatz: Durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts wird nicht in subjektive Rechte des Erwachsenenvertreters eingegriffen, sodass ihm keine Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen zukommt. (T12)
Veröff: SZ 2019/64
- 6 Ob 92/20b
Vgl; Beis wie T7
- 2 Ob 142/19z
nur: Wird jemand zum Kurator bestellt, so erfolgt diese Maßnahme nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem der Rechtssubjekte, die er vertritt. (T13)
- 4 Ob 67/22i
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 67/22i
Beis wie T11