Norm
ABGB §252Rechtssatz
Keine Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses (trotz angeblicher Nichtigkeit, weil bei Volljährigkeit kein Gutachten eines Vormundes eingeholt wurde), wenn der für volljährig Erklärte bereits zugunsten eines Dritten wirksame Verfügungen getroffen hat (Verzicht auf Pflichtteil).
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 252 ABGB wurde aufgehoben durch Art I Z 11 VolljährG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007159Dokumentnummer
JJR_19571023_OGH0002_0020OB00551_5700000_001