Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Keine Abänderung des die Erbserklärung nicht anerkennenden Gerichtsbeschluß auf Grund eines verspäteten Rekurses, weil dadurch in das Heimfallrecht des Staates eingegriffen würde, mag sich diese Benachteiligung auch nur auf die prozessuale Lage auswirken (§ 823 ABGB). Entscheidungstexte 2 Ob 636/54 Entscheidungstext OGH 21.10.1954 2 Ob 636/54... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Der Nachteil für dritte Personen, nämlich für die übrigen Erben, kann darin gelegen sein, daß jene erbberechtigte Person, die an die Stelle eines in der Einantwortungsurkunde genannten Erben treten sollte, mit der von den übrigen Erben vereinbarten außergerichtlichen Erbteilung möglicherweise nicht einverstanden sein wird. Entscheidungstexte 2 Ob 713/54... mehr lesen...
Norm: ABGB §161AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Die Feststellung der erfolgten Legitimierung läßt sich ohne Nachteil Dritter nicht mehr abändern. Entscheidungstexte 2 Ob 513/54 Entscheidungstext OGH 07.07.1954 2 Ob 513/54 Beisatz hier: Rekurs des Amtes der Landesregierung. (T1) 2 Ob 604/54 Entscheidungstext OGH 22.09.1954 2 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43AABGB §183AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Die Entscheidung vom 11.10.1904, GlUNF 2799 (in der etwaigen Abänderung des Namens des Adoptionswerbers kann eine Benachteiligung nicht erblickt werden), wird nicht aufrechterhalten. Entscheidungstexte 3 Ob 38/53 Entscheidungstext OGH 11.02.1953 3 Ob 38/53 SZ 26/36 5 Ob 298... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B34.EVHGB Art9
Rechtssatz: § 11 Abs 2 AußStrG ist im Handelsregisterverfahren anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 1040/52 Entscheidungstext OGH 08.01.1953 1 Ob 1040/52 SZ 26/7 6 Ob 320/67 Entscheidungstext OGH 06.12.1967 6 Ob 320/67 NZ 1968,187 6 Ob 77/68... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Ein verspäteter Rekurs gegen die Entlassung eines Minderjährigen aus der väterlichen Gewalt ist nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 805/52 Entscheidungstext OGH 05.11.1952 2 Ob 805/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007257 Dokument... mehr lesen...
Norm: ABGB §181aAußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Ein verspäteter Rekurs des ehelichen Vaters des Adoptivkindes gegen die Genehmigung des Adoptivvertrages kann nicht berücksichtigt werden, weil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Adoptivvater die väterliche Gewalt und das Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht erworben hat. Entscheidungstexte 3 Ob 306/52 Entscheidungstext OGH 11.06.195... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1
Rechtssatz: Das "Ermessen" der zweiten Instanz, die den Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen hat, kann im Rechtsmittelwege von der dritten Instanz überprüft werden. Entscheidungstexte 1 Ob 403/52 Entscheidungstext OGH 14.05.1952 1 Ob 403/52 SZ 25/134 5 Ob 143/64 Entscheidungstext OGH 15.10.1964 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §122
Rechtssatz: Die Annahme der Erbserklärung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil des Erben auf Grund eines verspäteten Rekurses in eine Zurückweisung der Erbserklärung abändern. Entscheidungstexte 3 Ob 61/52 Entscheidungstext OGH 05.03.1952 3 Ob 61/52 Veröff: EvBl 1952/164 S 245 3 Ob 98/97a ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3ProkG §1 Abs3
Rechtssatz: Die Finanzprokuratur kann nicht gegen eine rechtskräftige Einantwortungsurkunde gemäß § 1 Abs 3 ProkG Rekurs erheben. Entscheidungstexte 2 Ob 389/51 Entscheidungstext OGH 21.06.1951 2 Ob 389/51 Gegenteilig; Vgl weitere Entscheidungen bei § 1 Abs 1 und 3 ProkG. 1 Ob 884/51 Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Rekurses als unzulässig kann auch auf Grund eines verspäteten Rekurses aufgehoben werden, weil dies mit einem Nachteil für einen Dritten nicht verbunden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 512/51 Entscheidungstext OGH 29.08.1951 2 Ob 512/51 2 Ob 561/83 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E10AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §74AußStrG §113KO §1KO §3KO §69
Rechtssatz: Der Masseverwalter in einem Nachlaßkonkurs ist nicht zur Anfechtung von Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes, die bereits vor Konkurseröffnung rechtskräftig wurden, befugt. Durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird eine vom Abhandlungsgericht an den Gerichtskommissär erteilte Ermächtigung zur Entnahme von Geld zur Deckung seiner Gebühren gegenstandslos. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG 2005 §46 Abs3C1AußStrG 2005 §46 Abs3 C2
Rechtssatz: Unter "Dritter" ist jede an dem Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen. Eine Interessenabwägung hat nicht stattzufinden. Entscheidungstexte 3 Ob 326/51 Entscheidungstext OGH 14.06.1951 3 Ob 326/51 5 Ob 344/5... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3
Rechtssatz: Ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluß, mit dem der Antrag auf Einleitung des Todeserklärungsverfahrens abgewiesen wurde, kann berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 691/50 Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 691/50 SZ 23/374 7 Ob 420/56 Entscheidungstext OGH 19.09.1956 7 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §174
Rechtssatz: Keine amtswegige Nichtigerklärung des Abhandlungsverfahrens nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, auch wenn das Verfahren eingeleitet worden ist, obwohl weder eine amtliche Todeserklärung noch eine Sterbeurkunde vorgelegt worden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 223/50 Entscheidungstext OGH 18.04.1950 2 Ob 2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3EntmO §37EntmO §49EntmO §56 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist im Entmündigungsverfahren nicht anwendbar. In letzterem Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG, nur insoweit Anwendung, als nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind. Entscheidungstexte 3 Ob 249/30 Entscheidungstext OGH 08.07.1930 3 Ob 249/30 SZ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2
Rechtssatz: Ein verspätet überreichter Rekurs kann nur dann berücksichtigt werden, wenn wichtige
Gründe: die Verspätung rechtfertigen. Entscheidungstexte 3 Ob 214/48 Entscheidungstext OGH 23.09.1948 3 Ob 214/48 3 Ob 675/54 Entscheidungstext OGH 20.10.1954 3 Ob 675/54 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Aus einer mit der Beschränkung des § 27 des Gesetzes vom 6.2.1919, StGBl. Nr 98, erlassenen Einantwortungsurkunde, welche von dem Erben und dem Vermächtnisnehmer unter Zustellungsverzicht zur grundbücherlichen Durchführung gewidmet wurde, erwachsen diesen bereits Rechte. Entscheidungstexte 4 Ob 538/33 Entscheidungstext OGH 28.11.1933 4 Ob 538... mehr lesen...