Norm
AußStrG §11 Abs2 B3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007295Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009