RS OGH 1957/9/18 1Ob499/57, 6Ob320/67, 6Ob13/78, 6Ob21/07t, 6Ob252/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1957
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Norm

AußStrG §9 J1
AußStrG §11 Abs2 B3
AußStrG 2005 §46 C3
HKG §4
HRV §23
HRV §37

Rechtssatz

Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. Wurde ihnen ein Beschluss des Registergerichtes zugestellt, dann ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Antragsteller ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 499/57
    Entscheidungstext OGH 18.09.1957 1 Ob 499/57
  • 6 Ob 320/67
    Entscheidungstext OGH 06.12.1967 6 Ob 320/67
    nur: Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. (T1); Beisatz: Folgt das Registergericht dem Antrag der Kammer, so hat diese als Dritter Rechte erworben. (T2) = NZ 1968,187
  • 6 Ob 13/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 13/78
  • 6 Ob 21/07t
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 21/07t
    Auch; Beisatz: Hier: Ein Beschluss des Erstgerichtes mit dem gemäß § 40 FBG von Amts wegen die Löschung einer Gesellschaft wegen (vermuteter) Vermögenslosigkeit vorgenommen wurde, wurde sowohl der Steuerbehörde als auch der Interessenvertretung zugestellt. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs der Gesellschaft kommt somit nicht in Frage. (T3)
  • 6 Ob 252/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 252/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006890

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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