Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. Wurde ihnen ein Beschluss des Registergerichtes zugestellt, dann ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Antragsteller ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006890Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010