Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der G. GmbH in Wien, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. Juli 2001 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. September 2001 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers - unter Entzug der Eigenverwaltung und Bestellung eines Masseverwalters - das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. März 2002 wurde der B... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin einer - näher genannten - GmbH für die im Zeitraum Mai bis Oktober 2000 entstandenen Rückstände an Vergnügungssteuer dieser GmbH zur Haftung herangezogen. Dass die angeführten Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft entstanden seien, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Dezember 1994 die Funktion einer Geschäftsfü... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, 99/13/0060). Auch stellt der Haft... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/17/0420 E 20. September 1996 VwSlg 7120 F/1996 RS 2
(hier ohne Klammerausdruck im
Rechtssatz: ) Stammrechtssatz Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 23. Juni 1993 Geschäftsführer der SMD GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8. November 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet und mit Beschluss dieses Gerichtes vom 22. Mai 2002 aufgehoben sowie mit Beschluss vom 17. Oktober 2002 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer nach §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO für Abgabenschu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war der Eintragung im Firmenbuch zufolge ab 15. Dezember 2000 einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der M. GesmbH. Diese Funktion wurde auf Grund eines am 4. April 2001 eingelangten Antrages am 7. April 2001 im Firmenbuch gelöscht. Als weitere handelsrechtliche Geschäftsführer der M. GesmbH für diesen Zeitraum waren K.W. und Ing. P.H. und bis 4. Jänner 2001 W.M. eingetragen. Mit Bescheid vom 21. August 2002 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdefüh... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 1992 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gleichzeitig zu 75 % beteiligter Gesellschafter der T. GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. September 2001 der Konkurs eröffnet worden ist. Mit Vorhalt vom 10. März 2003 hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer den Abgabenrückstand der T. GesmbH vor und teilte mit, dass "die gesetzliche Voraussetzung" für die "Haft- und Zahlungspflicht" des Beschwe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 23. November 1995 Geschäftsführer der C. GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. November 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden war. Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer nach §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO für Abgabenschulden der C. GesmbH, nämlich für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe "Rest 1996-9/01" in Höhe von 1.314,38 EUR und für "Nebengebühr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 24. Juni 1993 Geschäftsführer der SMK GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8. November 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden war. Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer nach §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO für Abgabenschulden der SMK GesmbH, nämlich für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer in der Höhe von 3.796,44 EUR "für den Zeitraum 2001", zur Haftun... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Ein Geschäftsführer hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen is... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §201;BAO §202;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;KommStG 1993 §11 Abs2;LAO Wr 1962 §149;LAO Wr 1962 §150;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer zählt, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreter... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführe... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/13/0035 E 15. Juni 2005 RS 1
(hier ohne die letzten beiden Sätze) Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten n... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahms... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 29. März 2006 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der I GmbH zur Haftung für rechtskräftig vorgeschriebene Abgaben (Erschließungs- und Gehsteigbeitrag, jeweils fällig am 1. März 2005, und Säumniszuschläge) von insgesamt EUR 55.219,60 herangezogen und aufgefordert, die Abgaben binnen eines Monates zu entrichten. Begründend wurde neben der Darlegung der Uneinbringlichkeit der Abgaben ausgeführt, die Einbringlichkeit sei dadurch wesentlich erschwert bzw. ... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Tir 1984 §60 Abs1;LAO Tir 1984 §7 Abs1;
Rechtssatz: Für die Haftung nach § 7 TLAO ist es ohne Bedeutung, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft (Hinweis E 20. September 1996, 94/17/0420, mwN). Für das Haftungsverfahren ist vielmehr entscheidungswese... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Tir 1984 §60 Abs1;LAO Tir 1984 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/17/0420 E 20. September 1996 VwSlg 7120 F/1996 RS 2
(hier ohne Klammausdruck im
Rechtssatz: ) Stammrechtssatz Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liqui... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Tir 1984 §60 Abs1;LAO Tir 1984 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2007/17/0204 E 21. Dezember 2007 RS 1 Stammrechtssatz Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so muss der Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeit... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der E PersonenbeförderungsgmbH in Liquidation gemäß § 7 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 WAO für die im Zeitraum 13. September 2001 bis 3. Oktober 2002 aushaftende Parkometerabgabe im Betrag von EUR 230,23 zuzüglich Nebengebühren im Betrag von EUR 20,32 haftbar gemacht und zur Zahlung des Gesamtbetrages von EUR 250,55 herangezogen. Begründend führte die belangte Behör... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/17/0420 E 20. September 1996 VwSlg 7120 F/1996 RS 2
(hier ohne Klammausdruck im
Rechtssatz: ) Stammrechtssatz Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquiden... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so muss der Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden. Der Abgabengläubiger darf gegenüber anderen Gläubigern nicht ben... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine
Gründe: darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist. Nur der Vertreter wird nämlich regelmäßig jenen ausreichenden Ei... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0081 E 26. November 2002 RS 3 Stammrechtssatz Im Falle der Benachteiligung des Abgabengläubigers erstreckt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung der Verbindlichkeiten die ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. November 2002 wurde die Beschwerdeführein in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied der H-AG für rückständige Abgaben dieser Gesellschaft (Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer für März und April 2000 samt Säumniszuschlag) in der Höhe von insgesamt EUR 13.849,52 zur Haftung herangezogen. Dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2001 gegen die Geltendmachung der Haftung erhobenen Einwand, die Beschwerdeführerin sei... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. April 2005 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F. Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Gesellschaft) gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, für den Rückstand an Kommunalsteuer und an Dienstgeberabgabe der Gesellschaft für den Zeitraum 2001, 2002 und Jänner bis November 2003 in Höhe von EUR 8.692,92 bzw. von EUR 525,10 haftbar gemacht und aufgefordert, diese Beträge gemä... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde, der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie und der Angaben in der Insolvenzdatei zu 36 Sa 1/05t des Handelsgerichtes Wien ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der A. GmbH. Mit Beschluss vom 23. Februar 2005 eröffnete das Handelsgericht Wien über das Vermögen dieser Gesellschaft das Ausgleichsverfahren. Mit weiterem, am 29. Juli 2005 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. Juli 2005 wurde der in der Ausg... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien
Norm: LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
Rechtssatz: § 7 Abs. 1 WAO stellt seit der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 nicht mehr auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld ab, sondern normiert eine erweiterte Ausfallshaftung; die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschni... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied einer AG) lediglich die Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen und die Mittel insbeson... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Nach der für die Vorstandsmitglieder bestehenden Agendenverteilung war das zur Haftung herangezogene Vorstandsmitglied zur Disposition über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zuständig. Dessen ungeachtet hat es sich seinem Vorbringen nach darauf ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/13/0089 E 10. August 2005 RS 1
(hier ohne den zweiten Satz) Stammrechtssatz Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen ... mehr lesen...