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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so muss der Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden. Der Abgabengläubiger darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2000/16/0575, mwN). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170204.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008