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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied einer AG) lediglich die Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden. Es ist Sache des zur Haftung herangezogenen Vertreters der Gesellschaft, im Verwaltungsverfahren das Fehlen ausreichender Mittel der Gesellschaft nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130032.X03Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012