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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80;Rechtssatz
Ein Geschäftsführer hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 2000/15/0119, und das zum insoweit vergleichbaren § 9 Abs. 1 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 2000/14/0106), weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 2000/15/0119). Da diese Verpflichtung zur Abgabenentrichtung im Falle einer Zuständigkeitsaufteilung zwischen Geschäftsführern jenen Geschäftsführer trifft, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Abgabenangelegenheiten fallen, trifft die Pflicht, sich bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit über die bisherige Abgabenentrichtung und -abfuhr der GesmbH zu unterrichten, den Alleingeschäftsführer oder jeden Geschäftsführer, wenn keine Zuständigkeitsverteilung vereinbart wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130085.X02Im RIS seit
18.03.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015