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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, 99/13/0060). Auch stellt der Haftungstatbestand nicht darauf ab, ob der Vertreter ein Konkursverfahren der von ihm vertretenen Gesellschaft durch Aufbieten all seiner Kräfte vermieden oder hinausgezögert hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150089.X03Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008