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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
LAO Wr 1962 §54 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. Juni 2003, Zl. ABK-309/02, betreffend Haftung nach §§ 7 und 54 WAO für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der G. GmbH in Wien, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. Juli 2001 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. September 2001 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers - unter Entzug der Eigenverwaltung und Bestellung eines Masseverwalters - das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. März 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer der G. GmbH in der Höhe von EUR 9.021,09 für den Zeitraum Jänner bis Mai 2001 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß den Bestimmungen des Schuldenregulierungsverfahrens zu entrichten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 17. April 2000 im Firmenbuch als Geschäftsführer der G. GmbH eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der G. GmbH nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche aus näher genannten Gründen auch den Ermessensrichtlinien des § 18 WAO.
Die vom Masseverwalter des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung war wie folgt begründet:
"Ohne jegliches Beweisergebnis, ohne meine Einvernahme und ohne jeglichen Anhaltspunkt erhebt die Behörde gegen mich den Schuldvorwurf.
Damit ist Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, sowie Verletzung des Gleichheitsrechts gegeben, weil die Behörde ihre Verpflichtung zur Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (vgl. VfGH 1.10.1991, B 683/88, Bkd 22/87).
Dazu ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine konkrete Begründung des Schuldvorwurfs enthält. Auch insoferne ist er mangelhaft, sowie rechtswidrig zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und rechtsirrig, sowie unbegründet. Weitere Ausführungen werden vorbehalten nach erfolgter nachvollziehbarer Begründung des Schuldvorwurfes durch die Behörde.
Die Dienstgeberabgaben- und Kommunalsteuermeldung erfolgte in diesem Zeitraum ordnungsgemäß jedes Monat, der Vorwurf der Nichtmeldung ist daher nicht zutreffend.
Den Vorwurf der Nicht-Entrichtung betreffend, sei festgehalten, dass auf Grund des Bankenverhaltens (Rückführung des Saldos innerhalb der Geschäftszeit) es zu einem allgemeinen Liquiditätsproblems kam, das auch im Juli 2001 zur Konkurseröffnung führte. Der ordnungsgemäßen Entrichtung konnte auch beim Finanzamt, der Marktgemeinde Brunn nicht mehr nachgekommen werden. Auch bei der GKK konnte der Saldo nicht mehr bedient werden (NÖGKK bestand eine Ratenvereinbarung und es wurde lediglich der Dienstnehmeranteil abgeführt, ebenso wurde bei der WGKK nur mehr der Dienstnehmeranteil abgeführt), ebenso konnten die diversen Leasingfirmen nicht mehr bedient werden.
Trotz mehrfacher Gespräche kam es zu keiner Einigung mit den Banken und so kam ich in angemessener Frist meiner Pflicht als ordentlichem Kaufmann nach und meldete den Konkurs an. Der Vorwurf der schuldhaften Verletzung der mir auferlegten Pflichten ist daher nicht zutreffend.
Beweis: wie oben, meine Einvernahme.
Schon jetzt beantrage ich die ersatzlose Behebung des
angefochtenen Bescheides.
Falls die Behörde dem nicht folgt, beantrage ich nach Durchführung der beantragten Beweise und Verfahrensergänzung die Benachrichtigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens und werde ich sodann eine ergänzende schriftliche Stellungnahme mit weiteren Beweisanträgen abgeben. Nach Durchführung aller beantragter Ermittlungen und Beweise beantrage ich die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung."
Mit Berufungsvorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Oktober 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Abgabenrückstände, deren erschwerte Einbringlichkeit und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dem in § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis unbestritten feststünden. Es sei Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Dem Berufungsvorbringen sei entgegenzuhalten, dass ein mangelndes Verschulden an der Konkurseröffnung ein Verschulden des Vertreters an einer den Abgabegläubiger benachteiligenden Verwendung vorhandener Geldmittel nicht ausschließe. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, widrigenfalls er für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze hafte (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, Zl. 96/13/0079). Der Nachweis, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei, sei in der Berufung nicht erbracht worden. Die Pflichtverletzung ergebe sich aus der Missachtung abgabenrechtlicher Bestimmungen. Der Berufungswerber hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet würden.
Der Vorlageantrag des nunmehrigen Beschwerdevertreters - mitunterfertigt vom Masseverwalter des Beschwerdeführers - vom 21. Oktober 2002 enthielt folgendes Vorbringen:
"Die Berufungsentscheidung ist mangelhaft, sowie rechtswidrig zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zufolge ihres rechtsirrigen Inhaltes.
Zunächst wiederholt die Behörde den Inhalt des bereits bekämpften Haftungsbescheides vom 15.3.2002 ohne auf mein Vorbringen und meine Beweisanträge einzugehen.
Damit verletzt die Behörde mein Recht auf rechtliches Gehör und ihre Verpflichtung zur Ermittlungstätigkeit (vgl. VfGH 1.10.1991, B 683/88, Bkd 22/87).
Ebenso in Verletzung meiner verfassungsmäßig garantierten Grundrechte nimmt die Behörde an, ich hätte meine Pflichten schuldhaft verletzt und vermeint, ich hätte meine Unschuld nachzuweisen indem ich nachzuweisen hätte, dass mir die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Verfassungswidrig vermeint die Behörde als Begründung, derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, hätte die Gründe darzutun, aus welchen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, anderenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.
Ohne jegliches Beweisergebnis, ohne meine Einvernahme und ohne jeglichen Anhaltspunkt erhebt die Behörde gegen mich die Behauptung der schuldhaften Abgabenverkürzung, obwohl eine solche nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Ohne jegliches Beweisergebnis, ohne meine Einvernahme und ohne jeglichen Anhaltspunkt erhebt die Behörde gegen mich weiters zur Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung einen Schuldvorwurf, ohne diesen konkretisieren zu können.
Dazu ist festzuhalten, dass die angefochtene Berufungsvorentscheidung keine konkrete Begründung eines Rückstandes oder eines Schuldvorwurfes enthält. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes ("schuldhaft verletzt") vermag nicht auszureichen.
Zu Unrecht vermeint die Behörde, eine Stellungnahme sei nicht abgegeben worden. Tatsächlich wurde in der Berufung vom 8.4.2002 ausführlich Stellung genommen und meine Einvernahme als Beweis beantragt. Die Behörde unterließ jedoch, diesem Beweisantrag nachzukommen.
Die Behörde übersieht, dass es mir nicht möglich ist, Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, weil diese im Besitz des Masseverwalters über das Vermögen der G. GmbH, Mag. Robert I. sind. Er wird aber einer Zeugenvorladung unter Mitnahme der erforderlichen Unterlagen Folge leisten müssen und kann es nicht angehen, dass die Behörde meine Beweisanträge negiert.
Weitere Ausführungen werden vorbehalten nach erfolgter nachvollziehbarer Bezifferung des Rückstandes und Begründung des Schuldvorwurfes durch die Behörde.
Die Dienstgeberabgaben- und Kommunalsteuermeldung erfolgte immer, auch im vorgeworfenen Zeitraum, ordnungsgemäß jedes Monat, der Vorwurf der Nichtmeldung ist daher nicht zutreffend.
Den Vorwurf der Nicht-Entrichtung betreffend, sei festgehalten, dass auf Grund des Verhaltens der Bank-Geschäftspartner (vertragswidrige Rückführung des Saldos innerhalb der Geschäftszeit) es ab 1/01 zu einem Liquiditätsproblem kam, das auch im Juli 2001 zur Konkurseröffnung führte.
Der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben konnte ohne mein Verschulden auch beim Finanzamt und der Marktgemeinde Brunn nicht mehr nachgekommen werden. Auch der Saldo der GKK konnte nicht mehr bedient werden (bei der NÖGKK bestand eine Ratenvereinbarung und es wurde lediglich der Dienstnehmeranteil abgeführt, bei der WGKK wurde nur mehr der Dienstnehmeranteil abgeführt), ebenso konnten die diversen Löhne und Leasingfirmen nicht mehr bedient werden.
Trotz mehrfacher Gespräche kam es zu keiner Einigung mit den Banken und so kam ich in angemessener Frist meiner Pflicht als ordentlicher Kaufmann nach und meldete den Konkurs an.
Auch das Verbot der einseitigen Gläubigerbevorzugung habe ich eingehalten. Der Vorwurf der schuldhaften Verletzung der mir auferlegten Pflichten ist daher nicht zutreffend.
Darüber wurde ein ebenso unbegründeter Haftungsbescheid durch die MA 4/7 erlassen, gegen welchen ich erfolgreich Berufung erhoben habe.
Beweis:
Akte
UVS-07/F/6/4529/2002/2
UVS-07/V/6/4631. 4535, 4537/2002
MA 4/7- 998/02E
Beiziehung eines Buch-SV
Zeuge RA Mag. Robert I. (...) unter Mitnahme der relevanten
Buchhaltungsteile
meine Einvernahme.
Weiters beantrage ich die Benachrichtigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens und werde ich sodann eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgeben.
Schon jetzt beantrage ich in Stattgebung der Berufung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens."
Mit dem angefochtenen, an den Masseverwalter des Beschwerdeführers adressierten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Zur Begründung wurde - über abstrakte Rechtsausführungen und die Wiederholung von Textteilen aus dem erstinstanzlichen Bescheid und der Berufungsvorentscheidung hinaus - im Wesentlichen dargelegt:
"Von einer anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten kann jedoch nicht die Rede sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Löhne für die Monate Jänner bis Mai 2001 ausbezahlt werden, während auf die damit verbundenen Abgaben keinerlei Zahlungen geleistet wurden. Darüber hinaus hat der Berufungswerber selbst vorgebracht, dass es ab Jänner 2001 zu Liquiditätsproblemen gekommen sei und dass bei der NÖGKK und der WGKK nur mehr der Dienstnehmeranteil angeführt worden sei. Damit ist aber erwiesen, dass im Haftungszeitraum Zahlungen (Löhne, Dienstnehmeranteil für die GKK) geleistet wurden, während der Abgabenrückstand zur Gänze unberichtigt blieb, weshalb von der Einholung der vom Berufungswerber dazu beantragten Beweise Abstand genommen werden konnte. Auch von einer gesonderten Einvernahme des Berufungswerbers zu dieser Frage, wie dies von ihm beantragt wird, war Abstand zu nehmen, da er ohnehin ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sich im Verfahren zu äußern. Da der Berufungswerber seiner Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht nachgekommen ist, haftet er für den ausständigen Abgabenbetrag zur Gänze."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift darauf, dass die vorliegende Beschwerde nicht vom Masseverwalter des Beschwerdeführers eingebracht worden sei. In dem darüber durchgeführten Verbesserungsverfahren hat der Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 7. April 2005 - dem die belangte Behörde nicht mehr entgegengetreten ist - erklärt, die Beschwerde sei "in Absprache" auch mit dem Masseverwalter erhoben worden und das Schuldenregulierungsverfahren sei inzwischen beendet. Die Beschwerde ist demnach zulässig.
2. Gemäß § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter haften nach § 7 Abs. 1 WAO neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0100).
Hat der Geschäftsführer in dieser Hinsicht nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zu der Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze. Letzteres setzt - wie für den Bereich der BAO etwa in dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, Zl. 96/15/0049, Slg. Nr. 7440/F, dargelegt wurde - voraus, dass auch der dem Vertreter obliegende Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, nicht erbracht wird (vgl. etwa die zur WAO ergangenen Erkenntnisse vom 29. März 2004, Zl. 2003/17/0066, und vom 13. April 2005, Zlen. 2001/13/0283, 0284; grundlegend auch das zur O.ö. Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1993, Zl. 92/17/0042).
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer in der Berufung für den Haftungszeitraum ein "allgemeines Liquiditätsproblem" der G. GmbH behauptet und - abgesehen von den Ausführungen über das Verhalten gegenüber den Gebietskrankenkassen - geltend gemacht, "die diversen Leasingfirmen" hätten "nicht mehr bedient werden" können. In der Berufungsvorentscheidung war er u.a. ausdrücklich auf das Erfordernis, die anteilige Verwendung vorhandener Mittel nachzuweisen, aufmerksam gemacht worden. Im Vorlageantrag hatte er zusätzlich behauptet, auch "die diversen Löhne" hätten nicht mehr bedient werden können, und dies mit einer nicht näher konkretisierten Behauptung über die Einhaltung des "Verbotes der einseitigen Gläubigerbevorzugung" verbunden.
In der Beschwerde tritt der Beschwerdeführer - ungeachtet der Einfügung der Wendung "Löhne und" bei der Bezugnahme auf die nicht mehr "bedienten" Forderungen im Vorlageantrag - der Behauptung der belangten Behörde, es seien die "Löhne für die Monate Jänner bis Mai 2001 ausbezahlt" worden, an keiner Stelle entgegen. Der belangten Behörde wird vielmehr entgegengehalten, sie habe übersehen, dass die Fälligkeit der Dienstgeberabgaben und Kommunalsteuern "jeweils nach Erfüllung der anderen Verbindlichkeiten lag", sodass es der "Einholung der beantragten Beweise" bedurft hätte.
Steht aber fest, dass liquide Mittel nicht zur Gänze fehlten, sondern zumindest in einem Ausmaß, das die Auszahlung der Löhne ermöglichte, vorhanden waren, so hätte der Beschwerdeführer nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung, auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wird und auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, im Verwaltungsverfahren einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes oder - mangels seiner Erfüllung - über das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel aufstellen müssen, um solcherart entsprechende Ermittlungspflichten der Behörde auszulösen und bei entsprechender Nachweisführung für die nicht entrichteten Abgaben nicht zur Gänze haften zu müssen. Der Beschwerdeführer hat auch den zweiten dieser Beweise nicht angetreten, sodass die in der vorliegenden allgemeinen Form nicht zutreffende Behauptung der belangten Behörde, schon die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht (und nicht erst das Fehlen eines konkreten Vorbringens im Sinne der zitierten Judikatur) führe zur Haftung für den gesamten ausständigen Abgabenbetrag, folgenlos bleibt.
3. Beim beschwerdegegenständlichen Verfahren handelt es sich -
entgegen dem Vorlageantrag ("beantrage ich ... die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens") - nicht um ein Strafverfahren, sodass auch dem Beschwerdestandpunkt, es liege "entschiedene Rechtssache" vor, weil mit Bescheid des UVS Wien vom 25. November 2002 der gegen den Beschwerdeführer "erhobene Vorwurf wegen Abgaben nach dem Kommunalsteuergesetz als unerwiesen rechtskräftig eingestellt" worden sei, nicht gefolgt werden kann.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 3. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003130094.X00Im RIS seit
30.09.2008Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009