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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/17/0204 E 21. Dezember 2007 RS 1Stammrechtssatz
Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so muss der Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden. Der Abgabengläubiger darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2000/16/0575, mwN). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170214.X01Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008