RS Vwgh 2007/6/26 2004/13/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Nach der für die Vorstandsmitglieder bestehenden Agendenverteilung war das zur Haftung herangezogene Vorstandsmitglied zur Disposition über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zuständig. Dessen ungeachtet hat es sich seinem Vorbringen nach darauf beschränkt, die Kommunalsteuer zu berechnen und das Ergebnis seiner Berechnungen dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen. Darin liegt eine Pflichtverletzung des genannten Vorstandsmitglieds, welche auch nicht damit entschuldigt werden kann, dass der dafür nicht zuständige Vorstandsvorsitzende in der Vergangenheit tatsächlich für die (mehr oder weniger fristgerechte) Abgabenentrichtung Sorge getragen habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130032.X04

Im RIS seit

19.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten