Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Nach der für die Vorstandsmitglieder bestehenden Agendenverteilung war das zur Haftung herangezogene Vorstandsmitglied zur Disposition über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zuständig. Dessen ungeachtet hat es sich seinem Vorbringen nach darauf beschränkt, die Kommunalsteuer zu berechnen und das Ergebnis seiner Berechnungen dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen. Darin liegt eine Pflichtverletzung des genannten Vorstandsmitglieds, welche auch nicht damit entschuldigt werden kann, dass der dafür nicht zuständige Vorstandsvorsitzende in der Vergangenheit tatsächlich für die (mehr oder weniger fristgerechte) Abgabenentrichtung Sorge getragen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130032.X04Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012