Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §149 Abs2;BAO §23 Abs1;BAO §24 Abs1 litb;BAO §24 Abs1 litc;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 220;
Rechtssatz: AusfzF, unter welchen Voraussetzungen verdeckte Gewinnausschüttungen, die durch Zuschätzungen im Zuge einer Betriebsprüfung einer Kapitalgesellsch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;BAO §25;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: § 4 Abs 4 EStG ist nicht zu entnehmen, daß Aufwendungen für Dienstleistungen naher Angehöriger - soweit sie das Ausmaß üblicher familienhafter Mitarbeit übersteigen - nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung anzuerkennen wären. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188 Abs1;BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;BAO §24 Abs1;EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Grundsätzlich steht es zwar jedem Abgabepflichtigen frei, seine geschäftlichen Verhältnisse nach seinem Belieben zu ordnen. Wenn jedoch bei der Gründung einer GmbH und einer KG vorwiegend die Rechtsnachfolge nach dem Tod de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §23 Abs1;
Rechtssatz: Es wäre eine Vortäuschung von Mietverhältnissen, wenn der Abgabepflichtige - an sich selbst - die Mietzinszahlungen aus behaupteten Vermietungen an andere Personen geleistet hätte. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986140191.X01 Im RIS seit 16.06.1987 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §23 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0107 E 21. Oktober 1986 RS 2 Stammrechtssatz Eine Vertragsgestaltung, wonach ein 75%-iger Geschäftsanteil, der nach den Willensbildungsregeln der Gesellschaft den Beschluß über den Jahresabschluß und die Verwendung des jährlichen Reingewinnes ermöglicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer befristet gege... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §23 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0107 E 21. Oktober 1986 RS 3 Stammrechtssatz Außersteuerliche
Gründe: , welche einen Mißbrauch der geschilderten Gestaltung (Punkt 2) auszuschließen geeignet wären, könnten sowohl Absicherungen gegen den Mehrheitsgesellschafter für den Fall einer Ehekrise oder einer Scheidung sein, als auch sozialversiche... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: JBl 1987/1/1, S 5 und S 20; Rechtssatz: Eine Vertragsgestaltung, wonach ein 75%-iger Geschäftsanteil, der nach den Willensbildungsregeln der Gesellschaft den Beschluß über den Jahresabschluß und die Verwendung des jährlichen Reingewinnes ermöglicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer befristet gegen einen Preis in Höhe der übernommenen Bareinzahlung unwiderruflich angeboten wird, der den 25%-igen Geschäftsanteil (ohne Sperrminorität) innehat, ist an sich we... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: JBl 1987/1/1, S 5 und S 20; Rechtssatz: Außersteuerliche
Gründe: , welche einen Mißbrauch der geschilderten Gestaltung (Punkt 2) auszuschließen geeignet wären, könnten sowohl Absicherungen gegen den Mehrheitsgesellschafter für den Fall einer Ehekrise oder einer Scheidung sein, als auch sozialversicherungsrechtliche
Gründe: . Im RIS seit 21.10.1986 mehr lesen...