RS VwGH Erkenntnis 1986/10/21 86/14/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1986
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Besprechung in: JBl 1987/1/1, S 5 und S 20; Rechtssatz

Außersteuerliche Gründe, welche einen Mißbrauch der geschilderten Gestaltung (Punkt 2) auszuschließen geeignet wären, könnten sowohl Absicherungen gegen den Mehrheitsgesellschafter für den Fall einer Ehekrise oder einer Scheidung sein, als auch sozialversicherungsrechtliche Gründe.

Im RIS seit
21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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