RS Vwgh 1987/9/22 85/14/0033

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Grundsätzlich steht es zwar jedem Abgabepflichtigen frei, seine geschäftlichen Verhältnisse nach seinem Belieben zu ordnen. Wenn jedoch bei der Gründung einer GmbH und einer KG vorwiegend die Rechtsnachfolge nach dem Tod des (ehemaligen Einzelunternehmens) geregelt werden sollte und alle aus der Gründung dieser Gesellschaft zu ziehenden Konsequenzen (handelsrechtlich und abgabenrechtlich) NICHT gezogen werden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das gesamte Betriebsergebnis dem (ehemaligen) Einzelunternehmer zurechnet. -

Ein Fremdvergleich kann bei einer (bereichernden) SCHENKUNG an nahe Angehörige nicht gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140033.X04

Im RIS seit

22.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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