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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich steht es zwar jedem Abgabepflichtigen frei, seine geschäftlichen Verhältnisse nach seinem Belieben zu ordnen. Wenn jedoch bei der Gründung einer GmbH und einer KG vorwiegend die Rechtsnachfolge nach dem Tod des (ehemaligen Einzelunternehmens) geregelt werden sollte und alle aus der Gründung dieser Gesellschaft zu ziehenden Konsequenzen (handelsrechtlich und abgabenrechtlich) NICHT gezogen werden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das gesamte Betriebsergebnis dem (ehemaligen) Einzelunternehmer zurechnet. -
Ein Fremdvergleich kann bei einer (bereichernden) SCHENKUNG an nahe Angehörige nicht gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140033.X04Im RIS seit
22.09.1987