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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0107 E 21. Oktober 1986 RS 2Stammrechtssatz
Eine Vertragsgestaltung, wonach ein 75%-iger Geschäftsanteil, der nach den Willensbildungsregeln der Gesellschaft den Beschluß über den Jahresabschluß und die Verwendung des jährlichen Reingewinnes ermöglicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer befristet gegen einen Preis in Höhe der übernommenen Bareinzahlung unwiderruflich angeboten wird, der den 25%-igen Geschäftsanteil (ohne Sperrminorität) innehat, ist an sich weder ungewöhnlich noch unangemessen, es sei denn, die Geschäftstätigkeit der GmbH wäre von vornherein so konzipiert gewesen, daß mit Gewinn überhaupt nicht zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140108.X02Im RIS seit
21.10.1986