Eine Vertragsgestaltung, wonach ein 75%-iger Geschäftsanteil, der nach den Willensbildungsregeln der Gesellschaft den Beschluß über den Jahresabschluß und die Verwendung des jährlichen Reingewinnes ermöglicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer befristet gegen einen Preis in Höhe der übernommenen Bareinzahlung unwiderruflich angeboten wird, der den 25%-igen Geschäftsanteil (ohne Sperrminorität) innehat, ist an sich weder ungewöhnlich noch unangemessen, es sei denn, die Geschäftstätigkeit der GmbH wäre von vornherein so konzipiert gewesen, daß mit Gewinn überhaupt nicht zu rechnen ist.