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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0107 E 21. Oktober 1986 RS 3Stammrechtssatz
Außersteuerliche Gründe, welche einen Mißbrauch der geschilderten Gestaltung (Punkt 2) auszuschließen geeignet wären, könnten sowohl Absicherungen gegen den Mehrheitsgesellschafter für den Fall einer Ehekrise oder einer Scheidung sein, als auch sozialversicherungsrechtliche Gründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140108.X03Im RIS seit
21.10.1986