RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0108

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0107 E 21. Oktober 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Außersteuerliche Gründe, welche einen Mißbrauch der geschilderten Gestaltung (Punkt 2) auszuschließen geeignet wären, könnten sowohl Absicherungen gegen den Mehrheitsgesellschafter für den Fall einer Ehekrise oder einer Scheidung sein, als auch sozialversicherungsrechtliche Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140108.X03

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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