Begründung: 2004 kamen die beklagte Universität, das A***** Center sowie das L*****museum aufgrund einer Ausschreibung überein, bei der Ludwig Boltzmann Gesellschaft zu beantragen, ein Ludwig Boltzmann Institut für Medien.Kunst.Forschung zu schaffen. Der Rektor der Beklagten informierte den Kläger, ordentlicher Professor an der D***** Universität K*****, schriftlich von diesen Absichten und fragte an, ob die H*****-Universität *****, deren wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kläger s... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung widerspreche. Der Beklagte habe den (behaupteten) Rechtsverstoß in keiner Weise gefördert. Es sei daher auch gleichgültig, dass der Beklagte aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung mit einer Weisung hätte vorgehen können. Bediene sich der Beklagte zur Durchführung seines Programmauftrags eines Dritten, dann bleibe dieser unmittelba... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Verlegerin des Österreichischen Mittelschulatlas. Die darin enthaltenen Kartenwerke stammen von der Einzelfirma H*****, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Die Klägerin hat bei Schulatlanten einen Marktanteil von 75 %. Sie bietet die Atlanten auch auf CD-Rom an und vertreibt sie weltweit. Zum Verlagsprogramm der Klägerin gehören auch Straßenkarten. Die Zweitbeklagte ist eine Werbeagentur, die gegen Ersatz der Materialkosten die Werb... mehr lesen...
Norm: UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Um die Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG in Anspruch nehmen zu können, muss der Kläger nur behaupten und beweisen, dass der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet hat und dass dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muss er weder behaupten noch beweisen. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Sie erteilte dem Beklagten in einem am 23.2.1979 abgeschlossenen Rahmenvertrag die Werknutzungsbewilligung für das gesamte Repertoire an Werken der bildenden Kunst zur Sendung durch Fernsehfunk im Inland und zur Vervielfältigung zu Sendezwecken, wobei Urheberpersönlichkeitsrechte vorbehalten bleiben und der Beklagte für die Namensnennung Vorsorge zu treffen h... mehr lesen...
Norm: UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Im Hinblick auf diese Überlegungen sieht sich der erkennende Senat veranlaßt, von seiner bisherigen Auslegung des § 87 Abs 3 UrhG, wonach der Gesetzgeber nur eine Schadenspauschalierung der Höhe nach beabsichtigte und der Nachweis eines "Grundschadens" erbracht werden müsse, abzugehen. Angesichts der von Mahr aufgezeigten Absicht des Gesetzgebers, durch Pauschalierung des Schadens Beweiserleichterungen im Zusamme... mehr lesen...
Norm: UrhG §86UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller oder Urheber von Werken der Lichtbildkunst zustehenden Verwertungsrechte kann einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG auslösen. Damit ist auch der pauschalierte Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichbildherstellers beschränkt. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: UrhG §86UrhG §87 Abs1UrhG §87 Abs2UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Zur Höhe des nach § 87 Abs 3 iVm Abs 5 UrhG zustehenden Pauschales folgt der erkennende Senat der Auffassung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht IV, 60 f). Während Mahr (MR 1994, 189) den Entgeltanspruch nach § 86 UrhG kumulativ neben dem Ersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG ersetzt wissen will und damit insgesamt zum Ersatz des Dreifachen des angemessenen Entgelt gelangt, sieht Ko... mehr lesen...
Norm: UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Die sachliche Rechtfertigung eines besonderen Schutzes von Urhebern kann darin erblickt werden, daß das Urheberrecht anders als körperliche Sachen sonst nur schwer gegen Eingriffe geschützt werden kann und daher eines besonderen Schutzes bedarf. Dies hat der Gesetzgeber in den Materialien auch zum Ausdruck gebracht. Die Pauschalierung dient dem Zweck, diesem Schutzbedürfnis des Urhebers dadurch gerecht zu werden,... mehr lesen...
Norm: UrhG §87 Abs2UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Die Revision ist zulässig, weil gegen die vom Berufungsgericht angewandte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schadenersatz nach § 87 Abs 2 und 3 UrhG gewichtige Gegenstimmen in der Lehre erhoben wurden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502). Entscheidungstexte 4 Ob 63/98p Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 63/98p Ve... mehr lesen...
Norm: UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: § 87 Abs 3 UrhG pauschaliert daher schon nach seinem Wortsinn und im Zusammenhang mit seiner Stellung in der Gesetzessystematik nur die Höhe des beim Verletzten eingetretenen Vermögensschadens, läßt aber ausdrücklich den Nachweis eines höheren Schadens zu. Die gesetzliche Vermutung der Schadenshöhe setzt also voraus, daß der Verletzte den Nachweis erbringt, daß ihm überhaupt irgendein Vermögensschaden entstanden... mehr lesen...
Norm: UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Die als Beweggrund für die Regelung des § 87 Abs 3 UrhG angeführten nahezu unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten betreffen nur die Höhe des dem Verletzten entgangenen Gewinnes, nicht aber die Frage, ob beim Verletzten überhaupt ein Vermögensschaden durch Gewinnentgang eingetreten ist, unterscheiden sich doch die diesbezüglich auftretenden Beweisschwierigkeiten bei Verletzung von Verwertungsrechten eines Urhebers... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, der im Auftrag des Beklagten Architektenleistungen erbrachte, begehrt vom Beklagten ein restliches Honorar in der Höhe von S 120.887,80. Diesen Anspruch stütze er nicht nur auf den Vertrag, sondern auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes, weil der Beklagte durch die Ausführung des Objektes nach den Plänen des Klägers dessen Urheberrechte verletzt habe. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da er nur Hälfteeigentümer der Liegensch... mehr lesen...
Norm: UrhG §42UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Ist Gegenstand des Vertrages die Anfertigung von Hausbauplänen, erteilt der Planverfasser damit - zumindest schlüssig - seine Einwilligung dazu, daß der Erbauer auf Grund dieser Pläne das Haus baut und die für den eigenen Gebrauch erforderlichen Kopien herstellt. Entscheidungstexte 4 Ob 23/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen hat der Kläger als selbständig tätiger Pressefotograf der Beklagten in den Jahren 1983 bis 1987 etwa 5700 Lichtbilder geliefert, welche auch in der Tageszeitung "K***" veröffentlicht wurden. Die Beklagte zahlte dem Kläger für jedes von ihm gelieferte und von ihr veröffentlichte Bild ein Honorar, und zwar im Jahr 1984 185,45 S je Foto, im Jahr 1985 194,55 S je Foto, im Jahr 1986 202,73 S je Foto und im Jahr 1987 213... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs1UrhG §86 Abs1 Z4UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gemäß § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung sol... mehr lesen...
Norm: UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: Eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthalten... mehr lesen...
Norm: UrhG §87 Abs3
Rechtssatz: § 87 Abs 3 UrhG setzt voraus, daß dem Verletzten - mangels eines Verschuldens des Verletzers - gegen diesen überhaupt ein Bereicherungsanspruch zusteht. Entscheidungstexte 4 Ob 76/88 Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 76/88 Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter) ... mehr lesen...