Norm
UrhG §42Rechtssatz
Ist Gegenstand des Vertrages die Anfertigung von Hausbauplänen, erteilt der Planverfasser damit - zumindest schlüssig - seine Einwilligung dazu, daß der Erbauer auf Grund dieser Pläne das Haus baut und die für den eigenen Gebrauch erforderlichen Kopien herstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076520Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00023_9300000_001