Norm
UrhG §87 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf diese Überlegungen sieht sich der erkennende Senat veranlaßt, von seiner bisherigen Auslegung des § 87 Abs 3 UrhG, wonach der Gesetzgeber nur eine Schadenspauschalierung der Höhe nach beabsichtigte und der Nachweis eines "Grundschadens" erbracht werden müsse, abzugehen. Angesichts der von Mahr aufgezeigten Absicht des Gesetzgebers, durch Pauschalierung des Schadens Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen zu schaffen, kann nicht mehr zweifelhaft sein, daß die Pauschalierung nicht nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn nur die Höhe des Schadens nicht feststellbar ist (wohl aber der Eintritt eines "Grundschadens" feststeht), sondern auch dann, wenn der Feststellung, ob ein Vermögensschade konkret eingetreten ist, Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Die vom Gesetzgeber angesprochenen Beweisschwierigkeiten treten nämlich bei der Frage, ob überhaupt ein Vermögensschade eingetreten ist, in gleicher Weise auf wie bei der Frage nach seiner Höhe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110102Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_003