Norm
UrhG §87 Abs3Rechtssatz
§ 87 Abs 3 UrhG pauschaliert daher schon nach seinem Wortsinn und im Zusammenhang mit seiner Stellung in der Gesetzessystematik nur die Höhe des beim Verletzten eingetretenen Vermögensschadens, läßt aber ausdrücklich den Nachweis eines höheren Schadens zu. Die gesetzliche Vermutung der Schadenshöhe setzt also voraus, daß der Verletzte den Nachweis erbringt, daß ihm überhaupt irgendein Vermögensschaden entstanden ist. Sie befreit ihn nur von der Nachweispflicht bezüglich der Höhe des eingetretenen Vermögensschadens, hält ihm aber auch die Möglichkeit offen, eine über die Schadenspauschalierung hinausgehende Schadenshöhe nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077374Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00101_9300000_002