RS OGH 1993/10/12 4Ob101/93, 4Ob55/94, 4Ob108/94, 4Ob63/98p

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

§ 87 Abs 3 UrhG pauschaliert daher schon nach seinem Wortsinn und im Zusammenhang mit seiner Stellung in der Gesetzessystematik nur die Höhe des beim Verletzten eingetretenen Vermögensschadens, läßt aber ausdrücklich den Nachweis eines höheren Schadens zu. Die gesetzliche Vermutung der Schadenshöhe setzt also voraus, daß der Verletzte den Nachweis erbringt, daß ihm überhaupt irgendein Vermögensschaden entstanden ist. Sie befreit ihn nur von der Nachweispflicht bezüglich der Höhe des eingetretenen Vermögensschadens, hält ihm aber auch die Möglichkeit offen, eine über die Schadenspauschalierung hinausgehende Schadenshöhe nachzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 101/93
    Veröff: EvBl 1994/45 S 200
  • 4 Ob 55/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 55/94
    Auch; Beisatz: Hier: § 27 Abs 1 UrhG. (T1)
  • 4 Ob 108/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 108/94
    Veröff: SZ 66/122
  • 4 Ob 63/98p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 63/98p
    Abweichend; Beisatz: Der erkennende Senat sieht sich veranlaßt, von seiner bisherigen Auslegung des § 87 Abs 3 UrhG, wonach der Gesetzgeber nur eine Schadenspauschalierung der Höhe nach beabsichtige abzugehen. Die Pauschalierung kann nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nur die Höhe des Schadens nicht feststellbar ist, sondern auch dann, wenn der Feststellung, ob ein Vermögensschade konkret eingetreten ist, Beweisschwierigkeiten entgegenstehe. (T2) Veröff: SZ 71/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077374

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00101_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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