Norm
UrhG §87 Abs3Rechtssatz
Die als Beweggrund für die Regelung des § 87 Abs 3 UrhG angeführten nahezu unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten betreffen nur die Höhe des dem Verletzten entgangenen Gewinnes, nicht aber die Frage, ob beim Verletzten überhaupt ein Vermögensschaden durch Gewinnentgang eingetreten ist, unterscheiden sich doch die diesbezüglich auftretenden Beweisschwierigkeiten bei Verletzung von Verwertungsrechten eines Urhebers nicht von denen, die auch außerhalb des Urheberrechtes auftreten können. Der Gesetzgeber hat nur eine Schadenspauschalierung der Höhe nach beabsichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077418Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00101_9300000_003