Norm
UrhG §87 Abs3Rechtssatz
Um die Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG in Anspruch nehmen zu können, muss der Kläger nur behaupten und beweisen, dass der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet hat und dass dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muss er weder behaupten noch beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111242Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010