Norm
UrhG §74 Abs1Rechtssatz
Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gemäß § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077086Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040OB00076_8800000_001