RS OGH 1998/5/26 4Ob63/98p

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

UrhG §86
UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller oder Urheber von Werken der Lichtbildkunst zustehenden Verwertungsrechte kann einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG auslösen. Damit ist auch der pauschalierte Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichbildherstellers beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110104

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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