TE OGH 2010/11/9 4Ob173/10k

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei o.Univ.-Prof. Dr. O***** G*****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** Universität *****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 44.950 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 2010, GZ 4 R 49/10v-56, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. Dezember 2009, GZ 5 Cg 245/07k-50, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

2004 kamen die beklagte Universität, das A***** Center sowie das L*****museum aufgrund einer Ausschreibung überein, bei der Ludwig Boltzmann Gesellschaft zu beantragen, ein Ludwig Boltzmann Institut für Medien.Kunst.Forschung zu schaffen. Der Rektor der Beklagten informierte den Kläger, ordentlicher Professor an der D***** Universität K*****, schriftlich von diesen Absichten und fragte an, ob die H*****-Universität *****, deren wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kläger seit 1998 war, als Projektpartner in Frage komme, und ob sich der Kläger vorstellen könne, bei der Erstellung des Langantrags zur Errichtung des neuen Ludwig Boltzmann Institutes mitzuarbeiten. Über Ersuchen des mit der Koordinierung des Langantrags betrauten Bibliotheksdirektors der Beklagten übersandte ihm der Kläger drei Texte, die er schon früher im Zusammenhang mit einem Vortrag, mit einer Bewerbung für einen Medienpreis und mit einer Buchveröffentlichung verfasst hatte. Bei der Erstellung ihres Langantrags übernahm die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers und ohne ihn als Urheber zu nennen Textpassagen im Umfang von 19,5 Seiten aus den vom Kläger verfassten Texten. Das beantragte Institut wurde in der Folge bewilligt und eingerichtet, ohne dass dabei der Kläger oder die H*****-Universität ***** als Partner berücksichtigt worden sind. Mit vollstreckbarem gerichtlichem Vergleich vom 4. 10. 2007 haben die Parteien aus diesem Sachverhalt entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Veröffentlichungsansprüche des Klägers verglichen.

Der Kläger begehrte mit Klage vom 17. 12. 2007 zunächst 78.662,50 EUR sA. Er habe maßgeblich an der Ausarbeitung des Langantrags zur Errichtung des neuen Ludwig Boltzmann Institutes mitgewirkt und Beiträge „zur Einarbeitung“ zur Verfügung gestellt. Ein Honorar für die Mitarbeit sei nicht vereinbart worden, weil der Kläger davon ausgegangen sei, am Projekt als vierter Partner beteiligt zu werden. Der Kläger wäre mit einer Verwendung seiner Texte grundsätzlich einverstanden gewesen, sofern sein Name genannt und die zugesagte Zusammenarbeit zustande gekommen wäre; beide Voraussetzungen habe die Beklagte nicht erfüllt. Die Beklagte habe den Langantrag im Wesentlichen unter Verwendung der Konzepte und wissenschaftlichen Arbeiten des Klägers ausgearbeitet und eingereicht, ohne den Kläger als Urheber zu nennen. Der dem Kläger durch vertrags- und gesetzwidriges Verhalten der Beklagten entstandene Schaden berechne sich zumindest in der Höhe der Klagssumme: Das Institut sei auf sieben Jahre Bestand ausgelegt worden, wobei das Gesamtbudget für die ersten vier Jahre 3,1 Mio EUR betragen habe. Lege man eine gleichbleibende Budgetierung auch für die Folgejahre zu Grunde, belaufe sich das Gesamtbudget auf 5.425.000 EUR, wovon die Ludwig Boltzmann Gesellschaft 58 % (das sind 3.146.500 EUR) trage. Gehe man davon aus, dass der Kläger bzw die von ihm vertretene Universität vereinbarungsgemäß als Partner zugezogen worden wären, entfiele auf diesen vierten Partner ein Anteil von 786.625 EUR; nehme man hievon nur 10 % als persönlich entgangene Forschungsmittel bzw Honorar für die Beteiligung des Klägers, errechne sich der Klagsbetrag.

Der Kläger gründe seine Ansprüche auf Vertrag, darüber hinaus auch auf das gesetz- und sittenwidrige Verhalten der vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig handelnden Beklagten und daraus abzuleitende Schadenersatzansprüche. Weiters werde das Begehren aus den Titeln der urheberrechtlichen Bereicherung (angemessenes Entgelt gemäß § 86 UrhG) und des Schadenersatzes in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts (§ 87 Abs 3 UrhG) gestützt. Darüber hinaus stehe dem Verletzten insbesondere auch wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Ersatz des in keinem Vermögensnachteil bestehenden Schadens zu (§ 87 Abs 2 UrhG). Schließlich könne der Kläger infolge der ungenehmigten Vervielfältigung seines Werks oder von Teilen davon auch die Herausgabe des von der Beklagten erzielten Gewinns begehren. Vorsorglich stütze der Kläger sein Begehren noch auf Verwendungs- und Bereicherungsansprüche, zumal die Beklagte durch Benützung der Vorlagen des Klägers zumindest in Höhe von 10 % des Gesamtbudgets des neu errichteten Instituts bereichert sei bzw Nutzen aus der widmungswidrig verwendeten „Sache“ iSd § 1041 ABGB gezogen habe. Die Geltendmachung höherer Ansprüche im Wege einer Klagsausdehnung und/oder gesonderten Klagsführung bleibe vorbehalten.

In der Verhandlung vom 3. 12. 2008 (ON 16) ergänzte der Kläger sein Vorbringen zur Berechnung der Schadenshöhe durch Darstellung der Kalkulation des Gehalts eines halben mittleren wissenschaftlichen Mitarbeiters für sieben Jahre sowie entgangener weiterer Forschungsmittel; hinzu komme als weiterer konkreter Schaden der „Prämienausfall“ an der D***** Universität ***** durch entgangene Einwerbung von Drittmitteln für sieben Jahre in der Höhe von 35.000 EUR.

Mit Schriftsatz vom 10. 9. 2009 (ON 45) schränkte der Kläger sein Begehren im Hinblick auf die Beendigung der Tätigkeit des Ludwig Boltzmann Institutes Ende 2009 nach vier Jahren um 3/7 des Klagsbetrags auf 44.950 EUR sA ein. Der begehrte Betrag werde zur Abdeckung des dem Kläger persönlich entstandenen Schadens sowie zur Verwendung für personengebundene Forschungszwecke beansprucht. Für den Fall, dass die Verwendung für Forschungszwecke im Bereich der Bildungswissenschaften im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen müsse, erhob der Kläger vorsorglich drei Eventualbegehren, in denen das Hauptbegehren jeweils mit verschiedenen näher bezeichneten Verwendungszwecken verknüpft wird.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine vertragliche Vereinbarung über eine Mitwirkung des Klägers im Ludwig Boltzmann Institut Medien.Kunst.Forschung liege nicht vor. Dem Kläger sei durch die unterlassene Nennung als Urheber kein materieller oder immaterieller Schaden erwachsen, einen Gewinn habe die Beklagte nicht erzielt. Dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG entsprechend begründe die Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Die Beklagte sei durch die Verwendung einzelner Textpassagen des Klägers nicht bereichert; der im Gebrauch einer fremden Sache liegende Vorteil betrage höchstens 500 EUR.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren mit 7.800 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren sowie die Eventualbegehren ab. Es stellte fest, dass die Parteien keine Beteiligung des Klägers als Partner des Ludwig Boltzmann Institutes vereinbart hätten; dies sei weder nach den Richtlinien der Ludwig Boltzmann Gesellschaft möglich noch von der Beklagten gewollt gewesen. Der Kläger habe erwartet, dass er, sein Forschungsprojekt oder der daraus gebildete Verein als Partner beim Ludwig Boltzmann Institut einsteigen könnten; dies sei jedoch nie konkret besprochen worden. Die Beklagte habe den Kläger als Leiter des Instituts vorgeschlagen, dieser sei allerdings trotz Bewerbung und Teilnahme an einem Hearing nicht zum Leiter bestellt worden. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte vom Kläger stammende Texte, die sich wissenschaftlich mit dem Thema Medien und Kunst und deren digitaler Aufbereitung auseinandersetzten, kommerziell verwendet habe. Das Honorar hiefür sei mit 100 EUR pro Druckseite als obere Grenze des marktüblichen Autorenhonorars anzusetzen. Die Beklagte habe 19,5 Textseiten übernommen und keine Quelle angegeben, weshalb auch eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, die einen Aufschlag von 100 % auf das angemessene Entgelt rechtfertige. Das angemessene Entgelt betrage daher 3.900 EUR. Darüber hinaus stehe dem Kläger Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG in Höhe des Doppelten nach § 86 Abs 1 UrhG gebührenden Entgelts zu. Immaterieller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG stehe nicht zu, weil der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Urhebers mit dem genannten Zuschlag zum angemessenen Entgelt abgegolten und eine weitergehende empfindliche Kränkung des Klägers nicht anzunehmen sei. Der Entgeltanspruch des Klägers nach §§ 86, 87 UrhG betrage daher insgesamt 7.800 EUR. Ansprüche aus Vertrag seien unbegründet, weil die Streitteile nicht vereinbart hätten, den Kläger, die H*****-Universität ***** oder die D***** Universität ***** dem neuen Institut als Partner beizuziehen. Bereicherungs- und Verwendungsansprüche scheiterten daran, dass die Errichtung des Institutes keine vermögensrechtliche Bereicherung der Beklagten, sondern allenfalls einen Prestigezuwachs bewirkt habe.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil, das hinsichtlich des Zuspruchs von 1.950 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 12. 2007 sowie der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, im Übrigen auf und verwies die Sache im Umfang von 43.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 12. 2007 und der Eventualbegehren an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil kaum höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Klagebegehrens im Zusammenhang mit verschiedenen urheberrechtlichen Ansprüchen bestehe. Das Klagebegehren, mit dem für eine Mehrzahl verschiedener Ansprüche ein Pauschalbetrag verlangt werde, verstoße gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO. Mache der Kläger im selben Rechtsstreit mehrere (Schadenersatz-)Ansprüche geltend, müsse jeder einzelne von ihnen nicht nur ziffernmäßig bestimmt, sondern in seiner sachlichen Begründung auch ausreichend individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO zu entsprechen. Ohne eine solche Aufschlüsselung sei es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen ganz oder teilweise endgültig negativ abgesprochen worden sei. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgte, könne in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. Zwei Ansprüche seien dann ziffernmäßig bestimmt aufgegliedert, wenn ihre betragliche Fixierung aus dem Vorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgehe und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte. Stünden die Ansprüche gleichwertig nebeneinander, sei die Berechtigung jedes einzelnen Anspruchs selbständig zu prüfen und über jeden von ihnen mit Urteil abzusprechen. Ein Klagebegehren, mit dem für eine Mehrzahl verschiedener (Schadenersatz-)Ansprüche ein Pauschalbetrag verlangt werde, müsse daher mangels Individualisierung erfolglos bleiben. Ebenso wenig dürfe die Teil-Aberkennung eines Anspruchs durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen Anspruch ausgeglichen werden. Werde nur pauschal ein Teilanspruch geltend gemacht und könnten dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal hätten, müsse der Kläger klarstellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlasse, welchem Begehren es stattgeben wolle, sei selbst dann unzulässig, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt werde.

Mangels Vereinbarung einer Beteiligung des Klägers als vierter Partner des Ludwig Boltzmann Institutes scheide ein Zuspruch aus diesem Rechtsgrund aus. Die verschiedenen Ansprüche nach dem UrhG habe der Kläger aber weder beziffert, noch im Einzelnen aufgegliedert. Diese Vorgangsweise, bei der eine Summe begehrt und die Aufteilung dieses Betrags dem Gericht überlassen werde, sei mit dem Erfordernis der Bestimmtheit und der Individualisierung jedes einzelnen Klageanspruchs nicht zu vereinen. Das Klagebegehren sei daher unbestimmt. Diese von Amts wegen wahrzunehmende Unbestimmtheit des Klagebegehrens könne nicht zu dessen sofortiger Abweisung führen, sondern sei auch bei anwaltlich vertretenen Parteien zum Anlass einer Anleitung zu entsprechender Präzisierung des Begehrens und zur allfälligen Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu nehmen (§ 182 ZPO). Dies führe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Von der Aufhebung nicht betroffen seien der unbekämpft gebliebene Zuspruch und die zu bestätigende Abweisung des Zinsenmehrbegehrens, mit dem sich der Kläger in seiner Berufung rechtlich nicht befasst habe; die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge verlange die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 107 mN aus der Rsp; vgl RIS-Justiz RS0042179). Soweit der Kläger die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen bemängelt, übersieht er, dass der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz ist (Zechner aaO).

2. Das Berufungsgericht hat es für zweckmäßig erachtet, die notwendigen Erörterungen in erster Instanz vornehmen zu lassen, weil die daraus resultierenden Weiterungen nicht absehbar seien. Diese Beurteilung ist zutreffend; die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Verstoß gegen § 496 Abs 3 ZPO) liegt nicht vor.

3.1. Die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur Bestimmtheit des Klagebegehrens entsprechen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0031014) und werden vom Senat geteilt. Ergänzend ist auszuführen:

3.2. Der Kläger hat folgende unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen geltend gemacht: a) Schadenersatz infolge Vertragsverletzung, b) Schadenersatz infolge gesetz- und sittenwidrigen Verhaltens, c) bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 86 Abs 1 UrhG (in der Sache handelt es sich dabei um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB: 4 Ob 163/09p), d) Schadenersatz in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts gemäß § 87 Abs 3 UrhG, e) ideeller Schadenersatz gemäß § 87 Abs 2 UrhG wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, f) Herausgabe des Verletzergewinns gemäß § 87 Abs 4 UrhG, g) Verwendungs- und Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB.

3.3. Soweit das Berufungsgericht aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts das Bestehen vertraglicher Ansprüche mangels Zustandekommens einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Streitteilen verneint hat, ist diese Auffassung in rechtlicher Hinsicht zutreffend. Der Verfahrensgegenstand im zweiten Rechtsgang ist demnach auf Ansprüche nach dem UrhG und nach § 1041 ABGB beschränkt.

3.4. Bereicherungsrecht bezweckt die Herausgabe eines nicht gebührenden Vorteils; im Schadenersatzrecht geht es hingegen um den Ersatz eines durch schuldhaftes verbotenes Verhalten erlittenen Nachteils. Diese unterschiedlichen Ausgangspunkte führen zu einer Anspruchskonkurrenz; Bereicherungsansprüche stehen gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität (Koziol/Welser II13 274; RIS-Justiz RS0022770).

3.5. Die Ansprüche nach §§ 86, 87 Abs 3 UrhG stehen im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz (RIS-Justiz RS0110105). Neben einem angemessenen Entgelt nach § 86 Abs 1 UrhG, neben pauschaliertem Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG und neben einer Gewinnherausgabe nach § 87 Abs 4 UrhG kann ein Ersatz des Vermögensschadens nach § 87 Abs 1 UrhG nur begehrt werden, soweit dieser das (doppelte) angemessene Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt (vgl § 87 Abs 3 und Abs 5 UrhG; 4 Ob 63/98p). Ideeller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG kann hingegen zusätzlich zum Schadenersatz nach § 87 Abs 1 UrhG verlangt werden (Guggenbichler in Kucsko, urheber.recht 1247 f).

3.6. Werden mehrere konkurrierende Ansprüche nebeneinander geltend gemacht (objektive Klagehäufung), muss jeder von ihnen sowohl ziffernmäßig bestimmt, als auch der Art nach individualisiert sein (zur ziffernmäßigen Bestimmung eines nach § 273 ZPO zu bemessenden Begehrens nach § 87 Abs 2 UrhG vgl 4 Ob 339/64 = RIS-Justiz RS0037577).

3.7. Diesem Erfordernis genügt das Begehren nicht. Es mangelt bisher sowohl an einer ziffernmäßigen Festlegung hinsichtlich der vielfältigen unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, als auch an einer inhaltlichen Festlegung, welchen einzelnen Anspruchsgrundlagen die behaupteten Ersatzansprüche zuzuordnen sind. Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht daher zutreffend aufgetragen, hinsichtlich der im zweiten Rechtsgang noch nicht abschließend erledigten Anspruchsgrundlagen (vgl dazu zuvor Punkt 3.3.) iSd § 182 Abs 1 ZPO vorzugehen (vgl 4 Ob 321/65 = ÖBl 1965, 153 zur Schlüssigkeit eines auf § 87 UrhG gestützten Schadenersatzbegehrens). Der Kläger wird auch aufzufordern sein, ein schlüssiges Vorbringen dahin zu erstatten, aufgrund welchen Sachverhalts die Urheberrechtsverletzung zu einem Verletzergewinn (§ 87 Abs 4 UrhG) oder zu einer Bereicherung der Beklagten (§ 1041 ABGB) geführt hat.

3.8. Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Klägers, er mache einen „einheitlichen Ersatzanspruch infolge Urheberrechtsverletzung“ geltend, wobei es sich nicht um unterschiedliche Ansprüche, sondern um verschiedene Berechnungsmethoden eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs handle: Der Kläger hat vielmehr inhaltlich unterschiedliche Ersatzansprüche (ihm persönlich entgangene Forschungsmittel; Honorar; „Prämienausfall“ an der D***** Universität K***** durch entgangene Einwerbung von Drittmitteln; Bereicherung der Beklagten durch Verwendung von Texten des Klägers) geltend gemacht, ohne diese jeweils detailliert zu beziffern und bestimmten Anspruchsgrundlagen zuzuordnen.

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Schlagworte

6.2 Urheberrechtssachen,

Textnummer

E95591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00173.10K.1109.000

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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