RS OGH 1988/11/15 4Ob76/88, 6ObA1/20w

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

Eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 76/88
    Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter)
  • 6 ObA 1/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 ObA 1/20w
    Vgl; Beisatz: Dem unberechtigt Abgebildeten (§ 78 UrhG) steht kein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG zu, sodass auch eine Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild ausscheidet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077383

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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