Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Fritz G*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, angemessenem Entgelt und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert 24.350 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2003, GZ 1 R 93/03h-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung widerspreche. Der Beklagte habe den (behaupteten) Rechtsverstoß in keiner Weise gefördert. Es sei daher auch gleichgültig, dass der Beklagte aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung mit einer Weisung hätte vorgehen können. Bediene sich der Beklagte zur Durchführung seines Programmauftrags eines Dritten, dann bleibe dieser unmittelbarer Täter einer allfälligen Urheberrechtsverletzung. Eine direkte Zurechnung komme nicht in Betracht, weil dem Urheberrecht eine § 18 UWG vergleichbare Bestimmung fremd sei.Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung widerspreche. Der Beklagte habe den (behaupteten) Rechtsverstoß in keiner Weise gefördert. Es sei daher auch gleichgültig, dass der Beklagte aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung mit einer Weisung hätte vorgehen können. Bediene sich der Beklagte zur Durchführung seines Programmauftrags eines Dritten, dann bleibe dieser unmittelbarer Täter einer allfälligen Urheberrechtsverletzung. Eine direkte Zurechnung komme nicht in Betracht, weil dem Urheberrecht eine Paragraph 18, UWG vergleichbare Bestimmung fremd sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte übersieht, dass auch § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG eine Haftung für fremdes Handeln normiert. Nach dieser Bestimmung kann der Inhaber eines Unternehmens auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Urheberrechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Der Beklagte ist gemäß § 2 Abs 1 Z 2 ORF-G verpflichtet, Online-Dienste zu betreiben. Seine den Online-Dienst betreibende 100 %-ige Tochtergesellschaft wird daher in seinem Auftrag tätig. Für Urheberrechtsverletzungen, die ein Beauftragter im Betrieb des Unternehmens begeht, hat der Unternehmer unmittelbar einzustehen. Einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht.Der Beklagte übersieht, dass auch Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 UrhG eine Haftung für fremdes Handeln normiert. Nach dieser Bestimmung kann der Inhaber eines Unternehmens auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Urheberrechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Der Beklagte ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G verpflichtet, Online-Dienste zu betreiben. Seine den Online-Dienst betreibende 100 %-ige Tochtergesellschaft wird daher in seinem Auftrag tätig. Für Urheberrechtsverletzungen, die ein Beauftragter im Betrieb des Unternehmens begeht, hat der Unternehmer unmittelbar einzustehen. Einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht.
Ob dem Beklagten sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, ist nur im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch von Bedeutung. Der Vorwurf sorgfaltswidrigen Verhaltens kann nicht dadurch entkräftet werden, dass das Foto, anders als im Aufforderungsschreiben vom 6. 6. 2002 angegeben, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unter www.orf.at abrufbar war. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, durch Rückfragen bei seiner Tochtergesellschaft sicherzustellen, dass das Foto auch unter der vollständigen URL nicht mehr abgerufen werden konnte. Es trifft daher nicht zu, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, den andauernden Eingriff in die Rechte des Klägers festzustellen.
Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte geltend, dass, was die Schadenersatzforderung des Klägers betrifft, keine Rechtsprechung zu einem identischen Sachverhalt bestehe. Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem identischen Sachverhalt vermag aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen, wenn eine Rechtsprechung zu gleichartigen Sachverhalten besteht. Das trifft hier zu:
Mit der Entscheidung 4 Ob 63/98p (= SZ 71/92 = MR 1998, 194 - Rauchfänge) ist der Oberste Gerichtshof von der bisherigen Auslegung des § 87 Abs 3 UrhG abgegangen, wonach der Kläger einen „Grundschaden" nachweisen müsse. Um die Schadenspauschalierung des § 87 Abs 3 UrhG in Anspruch nehmen zu können, muss der Kläger nur behaupten und beweisen, dass der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltene Art verwertet hat und dass dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muss er weder behaupten noch beweisen (4 Ob 292/98i = MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas). Ob und in welchem Maß mit einem über den Entgang des angemessenen Entgelts hinausgehenden Schaden „typischerweise" zu rechnen ist, spielt dabei keine Rolle. Die Pauschalierung soll nicht nur den Beweisschwierigkeiten bei typischerweise eintretenden Schäden entgegenwirken, sondern sie dient ganz allgemein dazu, den besonderen Schutz des Urhebers im Bereich des Schadenersatzes zu verwirklichen (s 4 Ob 63/98p = SZ 71/92 = MR 1998, 194 - Rauchfänge).Mit der Entscheidung 4 Ob 63/98p (= SZ 71/92 = MR 1998, 194 - Rauchfänge) ist der Oberste Gerichtshof von der bisherigen Auslegung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG abgegangen, wonach der Kläger einen „Grundschaden" nachweisen müsse. Um die Schadenspauschalierung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG in Anspruch nehmen zu können, muss der Kläger nur behaupten und beweisen, dass der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltene Art verwertet hat und dass dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muss er weder behaupten noch beweisen (4 Ob 292/98i = MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas). Ob und in welchem Maß mit einem über den Entgang des angemessenen Entgelts hinausgehenden Schaden „typischerweise" zu rechnen ist, spielt dabei keine Rolle. Die Pauschalierung soll nicht nur den Beweisschwierigkeiten bei typischerweise eintretenden Schäden entgegenwirken, sondern sie dient ganz allgemein dazu, den besonderen Schutz des Urhebers im Bereich des Schadenersatzes zu verwirklichen (s 4 Ob 63/98p = SZ 71/92 = MR 1998, 194 - Rauchfänge).
Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte schließlich noch geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Wiederholungsgefahr und auch den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu Unrecht bejahe. Zu beiden Fragen weiche die Entscheidung von Grundsätzen der Rechtsprechung ab. Die vom Beklagten angeführten „Abweichungen" liegen aber innerhalb des Spielraums, der bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr und des die Urteilsveröffentlichung rechtfertigenden Aufklärungsbedürfnisses naturgemäß besteht. Diese Beurteilung betrifft den konkreten Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher auch insoweit nicht vor (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN).Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte schließlich noch geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Wiederholungsgefahr und auch den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu Unrecht bejahe. Zu beiden Fragen weiche die Entscheidung von Grundsätzen der Rechtsprechung ab. Die vom Beklagten angeführten „Abweichungen" liegen aber innerhalb des Spielraums, der bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr und des die Urteilsveröffentlichung rechtfertigenden Aufklärungsbedürfnisses naturgemäß besteht. Diese Beurteilung betrifft den konkreten Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher auch insoweit nicht vor (s Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN).
Textnummer
E71212European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00203.03M.1021.000Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012