Norm
UrhG §87 Abs3Rechtssatz
Die sachliche Rechtfertigung eines besonderen Schutzes von Urhebern kann darin erblickt werden, daß das Urheberrecht anders als körperliche Sachen sonst nur schwer gegen Eingriffe geschützt werden kann und daher eines besonderen Schutzes bedarf. Dies hat der Gesetzgeber in den Materialien auch zum Ausdruck gebracht. Die Pauschalierung dient dem Zweck, diesem Schutzbedürfnis des Urhebers dadurch gerecht zu werden, daß die bei der Feststellung vermögensrechtlicher Schäden auftretenden Beweisschwierigkeiten hintangehalten werden. Sie ist damit auch sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110103Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_004