Norm: UrhG §1UrhG §2 Z1
Rechtssatz: Auch ein anwaltlicher Vertragsentwurf kann urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, soweit es sich nicht um routinemäßige Angelegenheiten handelt. Bei der anwaltlichen Leistung äußert sich die Individualität nicht - wie bei den Werken der Literatur - durch den Inhalt, sondern durch die interne Form, also durch die Anordnung, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts; Individualität kann si... mehr lesen...
Norm: UrhG §1UrhG §2 Z1
Rechtssatz: Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein ... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4gUrhG §2 Z1UrhG §42c
Rechtssatz: Der Zweck, die Öffentlichkeit über den Inhalt eines Vertrages zu informieren, rechtfertigt es nicht, den gesamten Vertragstext ( dem im konkreten Fall Werkcharakter zuerkannt wurde) in einer Zeitung zu veröffentlichen, so daß ein Fall zulässiger freier Werknutzung im Sinne des § 42 c UrhG nicht vorliegt. Entscheidungstexte 4 Ob 2363/96w ... mehr lesen...
Norm: UrhG §1UrhG §2
Rechtssatz: Ein wissenschaftliches Sprachwerk ist eine sich durch individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet, deren äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt. Eine Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität ist kein wissenschaftliches Sprachwerk. Entscheidungstexte 4 Ob 2... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Landkarten sind als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sind, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers auf eine Weise empfangen haben, dass ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Urheber aufgeprägt wird. Entsc... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Landkarten sind als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sind, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers auf eine Weise empfangen haben, dass ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Urheber aufgeprägt wird. Entsc... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Bei Kartenwerken ist die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen, die sich aus der Landvermessung ergeben, wie der Verlauf von Gebirgszügen, Flüssen, Straßen und die Lage von Orten, nicht schutzfähig. Entscheidungstexte 4 Ob 125/91 Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 125/91 Veröff: GRURInt 1992,836 = MR 1992,197 (Walter) = WBl 1992,204 (mit A... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Bei Kartenwerken können rein schablonenmäßige Darstellungsformen, wie das Verwenden üblicher Bildzeichen, das Einzeichnen von Höhenlinien, das Hervorheben von Waldflächen, Gewässern oder Wanderwegen durch bestimmte Farben, das Verwenden stärkeren Druckes für Hauptverkehrsweg einen urheberrechtlichen Schutz in der Regel nicht begründen. Ein gewisser Spielraum für eine schöpferische Gestaltung besteht hier allerdings ... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Bei Kartenwerken ist die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen, die sich aus der Landvermessung ergeben, wie der Verlauf von Gebirgszügen, Flüssen, Straßen und die Lage von Orten, nicht schutzfähig. Entscheidungstexte 4 Ob 125/91 Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 125/91 Veröff: GRURInt 1992,836 = MR 1992,197 (Walter) = WBl 1992,204 (mit A... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Bei Kartenwerken können rein schablonenmäßige Darstellungsformen, wie das Verwenden üblicher Bildzeichen, das Einzeichnen von Höhenlinien, das Hervorheben von Waldflächen, Gewässern oder Wanderwegen durch bestimmte Farben, das Verwenden stärkeren Druckes für Hauptverkehrsweg einen urheberrechtlichen Schutz in der Regel nicht begründen. Ein gewisser Spielraum für eine schöpferische Gestaltung besteht hier allerdings ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat vor etlichen Jahren einen fünffarbigen Stadtplan von Innsbruck gezeichnet, in welchem die wichtigsten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt besonders hervorgehoben und namentlich bezeichnet sind. Der Fremdenverkehrsverband Innsbruck-Igls und Umgebung gab diesen Stadtplan mit einer kurzen Erläuterung zu den einzelnen Sehenswürdigkeiten heraus; in der rechten unteren Ecke des - rechteckigen - Stadtplans befindet sich die Signierung "S***". Der Beklagte ist Inhab... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Als Beispiele für Werke belehrender Art im Sinne des § 2 Z 3 UrhG nennen die EB ua Landkarten, Himmelskarten, Globen, Reliefdarstellungen von Gebirgen usw. Auch ein Stadtplan, der einen Überblick über Innsbruck unter Hervorhebung der an den entsprechenden Stellen gezeichneten Sehenswürdigkeiten gibt, ist ein solches Werk belehrender Art. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Das schöpferische Element bei Werken nach § 2 Z 3 UrhG muß in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen; diese, nicht aber der Gegenstand, muß das Ergebnis schöpferischer Geistesarbeit sein. Entscheidungstexte 4 Ob 155/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 155/90 Veröff: ecolex 1991,183 = WBl 1991,138 = ÖBl 1991,134 = GRURInt 1991,745 = MR 1... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten sind nicht zu stellen; § 2 Z 3 UrhG schützt die sogenannte "kleine Münze", wobei gerade die unter § 2 Z 3 UrhG fallenden Werke regelmäßig an der unteren Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit liegen. Entscheidungstexte 4 Ob 155/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 155/90 Veröff: ecolex 1991... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Als Beispiele für Werke belehrender Art im Sinne des § 2 Z 3 UrhG nennen die EB ua Landkarten, Himmelskarten, Globen, Reliefdarstellungen von Gebirgen usw. Auch ein Stadtplan, der einen Überblick über Innsbruck unter Hervorhebung der an den entsprechenden Stellen gezeichneten Sehenswürdigkeiten gibt, ist ein solches Werk belehrender Art. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Das schöpferische Element bei Werken nach § 2 Z 3 UrhG muß in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen; diese, nicht aber der Gegenstand, muß das Ergebnis schöpferischer Geistesarbeit sein. Entscheidungstexte 4 Ob 155/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 155/90 Veröff: ecolex 1991,183 = WBl 1991,138 = ÖBl 1991,134 = GRURInt 1991,745 = MR 1... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z3
Rechtssatz: Besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten sind nicht zu stellen; § 2 Z 3 UrhG schützt die sogenannte "kleine Münze", wobei gerade die unter § 2 Z 3 UrhG fallenden Werke regelmäßig an der unteren Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit liegen. Entscheidungstexte 4 Ob 155/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 155/90 Veröff: ecolex 1991... mehr lesen...
Begründung: Sämtliche Streitteile sind als Reiseveranstalter tätig. In ihren Sommerkatalogen 1988 kündigte die Klägerin in einer halbseitigen Werbeeinschaltung unter der Überschrift "T*** O*** - Heb' ab mit T*** Austria in Richtung Sonne" erstmals das Erscheinen und die Verteilung eines Urlaubsmagazines mit folgenden Worten an: "T*** Austria-Kunden haben es gut. Ab der Sommersaison '88 gibt es für T*** Austria-Passagiere auf ihren Abflughäfen in Österreich das neue, färbige T*** A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Rechtsvorgänger der klagenden Partei verfaßte den Kaufvertrag Beilage B über den geplanten Verkauf eines Hotels der beklagten Partei an einen vorgesehenen Käufer Anton S***, welcher Kaufvertrag dann nicht rechtswirksam blieb, und hatte in einem gegen die beklagte Partei angestrengten Rechtsstreit das Honorar für diesen Kaufvertrag eingeklagt. Dieses Klagebegehren wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die beklagte Partei führt zu 5 E 3096/86 des E... mehr lesen...
Norm: UrhG §1 Abs1UrhG §2
Rechtssatz: Läßt sich der Entwurf eines Vertrages ohne schöpferische Phantasie oder besondere Gestaltungskraft den üblichen Formularienbüchern entnehmen, so liegt jedenfalls kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Ein anwaltlich errichteter Vertrag könnte dies höchstens ausnahmsweise sein. Entscheidungstexte 3 Ob 194/88 Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z1
Rechtssatz: Ein einzelnes Wort kann niemals ein "Sprachwerk" sein; hiezu müßte ein Sprachgefüge vorliegen, das die Wortbildung zum Sprachwerk macht. Daran fehlt es, wenn nur einzelne Worte oder nur ein knapper Satz vorliegen. Entscheidungstexte 4 Ob 405/86 Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 405/86 Veröff: SZ 60/26 = WBl 1987,128 = ÖBl 1987,109 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z1
Rechtssatz: Ein einzelnes Wort kann niemals ein "Sprachwerk" sein; hiezu müßte ein Sprachgefüge vorliegen, das die Wortbildung zum Sprachwerk macht. Daran fehlt es, wenn nur einzelne Worte oder nur ein knapper Satz vorliegen. Entscheidungstexte 4 Ob 405/86 Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 405/86 Veröff: SZ 60/26 = WBl 1987,128 = ÖBl 1987,109 ... mehr lesen...
Begründung: Die Witwe des Komponisten Alban B, Helene C, geborene D, verstarb am 30.8.1976. Alleinerbin ihres Nachlasses ist die Alban-Berg-Stiftung. Mit Testamentsnachtrag vom 6.8.1974 änderte Helene B den Punkt IV,4 des Testaments vom 23.7.1969 dahin, daß nicht Hans E die Tagebücher ihrer Mutter Anna D als Legat erhalten solle. Vielmehr heißt es im Punkt II des Nachtrages: "Die unter Absatz IV Zif. 4 angeführten Tagebücher meiner Mama Anna D sind 3 Jahre nach meinem Ableben unter ... mehr lesen...
Norm: UrhG §2 Z1
Rechtssatz: Unter den Begriff der Sprachwerke können auch Tagebücher fallen. Entscheidungstexte 4 Ob 387/85 Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 387/85 Veröff: SZ 58/201 = EvBl 1986/120 S 463 = ÖBl 1986,27 = GRURInt 1986,486 = MR 1986 H2,20 (M. Walter) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...