Norm
UrhG §2 Z3Rechtssatz
Bei Kartenwerken können rein schablonenmäßige Darstellungsformen, wie das Verwenden üblicher Bildzeichen, das Einzeichnen von Höhenlinien, das Hervorheben von Waldflächen, Gewässern oder Wanderwegen durch bestimmte Farben, das Verwenden stärkeren Druckes für Hauptverkehrsweg einen urheberrechtlichen Schutz in der Regel nicht begründen. Ein gewisser Spielraum für eine schöpferische Gestaltung besteht hier allerdings bei der Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden, doch ist dabei zu berücksichtigen, daß bei Spezialkarten schon deren Zweck eine bestimmte Darstellung vorschreiben kann, sodaß dann auch solche Elemente zur Begründung des Werkcharakters nicht herangezogen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076999Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00125_9100000_002