Norm
UrhG §2 Z3Rechtssatz
Landkarten sind als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sind, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers auf eine Weise empfangen haben, dass ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Urheber aufgeprägt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008