RS OGH 1993/6/29 4Ob55/93, 4Ob111/08i

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

UrhG §2 Z3

Rechtssatz

Landkarten sind als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sind, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers auf eine Weise empfangen haben, dass ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Urheber aufgeprägt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 55/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 55/93
  • 4 Ob 111/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
    Auch; Beisatz: Landkarten können als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Bei diesen Werken muss das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen, wobei keine besonderen Anforderungen an die künstlerische Qualität zu stellen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077018

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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