Norm
UrhG §1 Abs1Rechtssatz
Läßt sich der Entwurf eines Vertrages ohne schöpferische Phantasie oder besondere Gestaltungskraft den üblichen Formularienbüchern entnehmen, so liegt jedenfalls kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Ein anwaltlich errichteter Vertrag könnte dies höchstens ausnahmsweise sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013