Norm
UrhG §1Rechtssatz
Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein geschütztes Sprachwerk vor. Die Alltagsarbeit eines Anwalts scheidet somit aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013