RS OGH 1996/12/17 4Ob2363/96w, 4Ob236/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

UrhG §1
UrhG §2 Z1

Rechtssatz

Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein geschütztes Sprachwerk vor. Die Alltagsarbeit eines Anwalts scheidet somit aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    Veröff: SZ 69/283
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Klagsschriftsatz eines Rechtsanwalts ? Werkcharakter vertretbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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