Norm: UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (EvBl 1997/193). Entscheidungstexte 4 Ob 386/97m Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 386/97m 4 Ob 137/99x En... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1UVG §8UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Wird ohne Titeländerung aus dem Grund des § 7 Abs 1 Z 1 UVG die Bevorschussung reduziert, sind nach einem sogenannten späteren "Angleichungsantrag" die Vorschüsse analog § 19 Abs 2 UVG rückwirkend zu erhöhen. Entscheidungstexte 3 Ob 27/97k Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 27/97k ... mehr lesen...
Begründung: Mit Vereinbarung gemäß § 214 Abs 2 ABGB vom 7.1.1994 hat sich der Vater des Minderjährigen, Gerald N*****, ua verpflichtet, ab 1.11.1993 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 4.000 zu zahlen. Mit Beschluß vom 31.3.1994 (ON 43) wurden die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 2 UVG ab 1.11.1993 auf monatlich S 4.000 erhöht. Der Unterhaltssachwalter teilte am 10.2.1995 mit, daß der Vater seit 14.10.1994 A... mehr lesen...
Norm: UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Diese Bestimmung bezweckt die Anpassung des Unterhaltsvorschusses an den Unterhaltstitel, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht wird. Entscheidungstexte 4 Ob 112/97t Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 112/97t 6 Ob 45/98f Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 45/98f ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß dann, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, vom Pflegschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraumes zu erhöhen. Diese Bestimmung bezweckt die Anpassung des Unterhaltsvorschusses an den Unterhaltstitel, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht ... mehr lesen...
Norm: UVG §8UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Stellt der Unterhaltsschuldner seine Direktzahlungen ein, so sind die Vorschüsse dem Titel anzupassen. Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Zeitpunkt die Vorschüsse anzupassen sind. Die Gesetzeslücke ist, wie bereits in EvBl 1997/193 ausgesprochen, durch analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG zu schließen, um auch in diesen Fällen einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß zu erreichen. §... mehr lesen...
Norm: UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 2 UVG hat sich das Pflegschaftsgericht auf die Prüfung des Wirksamwerdens der Unterhaltserhöhung zu beschänken. Entscheidungstexte 7 Ob 2227/96t Entscheidungstext OGH 24.09.1996 7 Ob 2227/96t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105789 ... mehr lesen...
Norm: UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG setzt voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 550/94 Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 550/94 4 Ob 526/95 Entsche... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat am 25.9.1990 den Minderjährigen die weitere Zahlung von Unterhaltsvorschüssen für die Zeit vom 1.10.1990 bis 30.9.1993 gewährt. Zwei Tage später langten beim Erstgericht Anträge ein, mit denen mit Wirkung vom 1.9.1990 die Erhöhung des Unterhalts für die beiden Minderjährigen auf je S 2.930 begehrt wurde. Diesen Anträgen gab das Erstgericht mit Beschluß vom 24.1.1991 Folge. Am 19.2.1991 erhöhte es gemäß § 19 Abs 2 UVG die Unterhaltsvorschußbeträge für... mehr lesen...
Begründung: Im Scheidungsvergleich vom 12.4.1984 verpflichtete sich der Vater, für die Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von je S 2.500 zu zahlen. Am 30.10.1984 gewährte das Erstgericht den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in dieser Höhe für die Zeit vom 1.10.1984 bis 30.9.1987, weil die Führung einer Exekution gegen den Vater aussichtslos erschien. Diese Vorschüsse wurden mit den Beschlüssen vom 14.9.1987 bis zum 30.9.1990 und mit den Beschlüssen vom 27.9.1990 bis zum 3... mehr lesen...
Begründung: Dem mj. Sascha P***** werden seit dem Jahr 1984 Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt. Die letzte Weitergewährung erfolgte mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 25.9.1990 für den Zeitraum vom 1.10.1990 bis 30.9.1993. Der letzen Weitergewährung lag ein Unterhaltstitel des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 25.2.1988 zugrunde, der den Vater des Minderjährigen zur Zahlung von monatlich S 2.000,-- verpflichtete (ON 48). Mittlerweile wurde diese Un... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 9. 2. 1987 wurden der Minderjährigen gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 2. 1987 bis 31. 1. 1990 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 600,- gewährt. Mit dem Beschluß vom 13. 10. 1989 wurde die Unterhaltsverpflichtung der Unterhaltsschuldnerin für die Zeit vom 5. 7. 1988 bis 22. 1. 1989 auf monatlich S 1.700,- sowie ab 23. 1. 1989 auf monatlich S 1.900,- erhöht. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Unterhaltsschuldnerin gab das... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 13.2.1987 (ON 39) wurden für Mario H***, geboren 3.11.1982, für die Zeit vom 1.2.1987 bis 31.1.1990 Unterhaltsvorschüsse von 1.000 S monatlich bewilligt. Nach Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung auf 1.300 S monatlich wurden die Unterhaltsvorschüsse mit Beschluß vom 29.1.1989 (ON 66) für die Zeit vom 1.10.1987 bis 31.7.1988 auf 1.300 S erhöht, allerdings für die Zeit vom 1.8.1988 bis 31.1.1990 auf 100 S herabgesetzt, weil sich der Vater seit 1.8.1988 a... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährigen wurden mit Beschluß vom 3.9.1986 (ON 38) gemäß § 3 und § 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse in Höhe von S 1.000,-- monatlich für die Zeit vom 1.9.1986 bis 21.8.1989 gewährt und mit Beschluß vom 21.11.1989 (ON 52) für die Zeit vom 1.9.1989 bis 31.8.1992 gemäß § 18 Abs. 1 UVG weitergewährt. Mit Wirkung vom 1.4.1989 wurde der Unterhaltsbeitrag des Vaters von S 1.000,-- auf S 1.700,-- monatlich erhöht (ON 53). Das Erstgericht ordnete daraufhin eine Erhöhung ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.4.1985, ON 47, wurde dem mj. Rene T*** für die Zeit vom 1.2.1985 bis 31.1.1988 ein Unterhaltsvorschuß von S 1.500,--, höchstens jedoch in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 Buchstabe c bb erster Fall, § 108 f ASVG gewährt und mit Beschluß vom 1.2.1988 für die Zeit vom 1.2.1988 bis 31.1.1991 weitergewährt. Der Vater war auf Grund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 21.6.1983, ON ... mehr lesen...
Norm: UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Nur der Beendigung der Vorschußerhöhung ist eine zeitliche Grenze mit Bezugnahme auf die letzte Vorschußperiode gesetzt, nicht hingegen dem Beginn; dieser kann auch hinter die letzte Vorschußperiode zurückreichen. Entscheidungstexte 1 Ob 619/90 Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 619/90 3 Ob 585/90 ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährigen wurden auf den von ihrem Vater zu leistenden Unterhalt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. 3. 1987 (ON 19) Unterhaltsvorschüsse von S 1.100,- monatlich gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 3. 1987 bis 28. 2. 1990 gewährt; mit Beschluß vom 21. 2. 1990 (ON 41) wurden ihr diese Vorschüsse für die Zeit vom 1. 3. 1990 bis 28. 2. 1993 weitergewährt. Mit dem rechtskräftigen Beschluß des Erstgerichtes vom 14. 3. 1990 (ON 47) wurde die monatliche Unte... mehr lesen...
Norm: UVG õ19 Abs2
Rechtssatz: Wird während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht, ist die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten bzw dem Monatsersten selbst dann anzuordnen, wenn die Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an bewilligt worden ist. Entscheidungstexte 7 Ob 582/90 Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 O... mehr lesen...
Begründung: Den Minderjährigen sind mit Beschlüssen vom 3.7.1986 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 3 und § 4 Z 1 UVG gewährt und in der Folge mehrfach gemäß § 18 UVG weitergewährt worden. Die letzte Weitergewährung erfolgte mit den Beschlüssen vom 14.12.1989 für die Zeit vom 1.7.1989 bis 30.6.1992 in Höhe von je S 1.800. Ab 1.8.1988 wurde der Unterhaltsbeitrag des Vaters von S 1.800 je Kind für die mj. Inga auf S 4.000 und für die mj. Sandra auf S 3.600 erhöht (ON 144). Das Erstgericht... mehr lesen...