Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Simone L***, geboren am 23. Februar 1985, infolge Revisionsrekurses der R*** Ö***, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. Mai 1990, GZ 2 b R 83/90-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Reutte vom 3. Mai 1990, GZ P 100/88-50, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Minderjährigen wurden auf den von ihrem Vater zu leistenden Unterhalt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. 3. 1987 (ON 19) Unterhaltsvorschüsse von S 1.100,- monatlich gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 3. 1987 bis 28. 2. 1990 gewährt; mit Beschluß vom 21. 2. 1990 (ON 41) wurden ihr diese Vorschüsse für die Zeit vom 1. 3. 1990 bis 28. 2. 1993 weitergewährt.
Mit dem rechtskräftigen Beschluß des Erstgerichtes vom 14. 3. 1990 (ON 47) wurde die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 12. 1989 auf S 1.990,- erhöht. Auf Antrag des gemäß § 9 Abs 2 UVG als Sachwalter der Mj. einschreitenden Jugendamtes vom 2. 5. 1990 (ON 49) erhöhte das Erstgericht die der Mj. weitergewährten Vorschüsse von derzeit S 1.100,- ab 1. 12. 1989 auf S 1.990,- monatlich.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck für den Bund dagegen mit dem Antrag, die Erhöhung erst ab 1. 3. 1990 zu verfügen, erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ unter Hinweis auf widersprechende Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte gemäß § 14 Abs 1 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Gemäß § 19 Abs 2 UVG sei für die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse zufolge Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht maßgeblich, ob zur Zeit der Entscheidung über die Vorschußerhöhung der zuletzt bewilligte Vorschußzeitraum bereits abgelaufen sei oder nicht. Die Regelung bezwecke vielmehr, daß nicht die Vorschüsse für einen gar nicht bewilligten Zeitraum erhöht werden, aber im Falle einer lückenlosen (Weiter-)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen über mehrere Perioden der gesamte Zeitraum vom Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung bis zum Ende der zuletzt bewilligten Vorschußperiode erfaßt wird. § 19 Abs 2 UVG begrenze daher nur das Ende der vorzunehmenden Vorschußerhöhung, nicht hingegen deren Beginn (mit dem Beginn der letzten bewilligten Vorschußperiode).
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist aus den vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegten Gründen (Judikaturschwankungen) zulässig, jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht bei Erhöhung des Unterhaltsbeitrages die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraumes von Amts wegen oder auf Antrag mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden (oder identischen) Monatsersten zu erhöhen. Nach den Erläuterungen (RV 276 BlgNr 15. GP) sollten gleichzeitig mit der während des Laufes der Unterhaltsvorschüsse erfolgenden (Wirksamkeit der) Unterhaltserhöhung auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden, wobei klargestellt werden sollte, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (§ 8 UVG) oder Weitergewährung (§ 18 UVG) der Vorschüsse bestimmten Zeitraumes angeordnet werden darf.
Nach dieser Rechtslage ist im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes, entgegen der von Knoll (in seiner Kommentierung des UVG im ÖA Rz 12 zu § 19) vertretenen Auffassung, nur der Beendigung der Vorschußerhöhung eine zeitliche Grenze mit Bezugnahme auf die letzte Vorschußperiode gesetzt, nicht hingegen deren Beginn (etwa mit dem Beginn der letzten Vorschußperiode); die Erhöhung des Vorschusses soll vielmehr nach der klaren Absicht des Gesetzgebers mit dem Wirksamwerden (= dem Erhöhungszeitpunkt folgenden Monatsersten) der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages einsetzen. Daß in diesem Zeitpunkt - wie im vorliegenden Fall am 1. 12. 1989 - die vorletzte Vorschußperiode bereits knapp vor ihrem Auslaufen (28. 2. 1990) und ihrer Verlängerung (vom 1. 3. 1990 bis 28. 2. 1993) stand, kann auf den Beginn der entsprechenden Vorschußerhöhung keinen sachlich begründbaren Einfluß haben, sondern wirkt sich nur auf die Festsetzung der Beendigung des Erhöhungszeitraumes aus.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen demnach der Rechtslage.
Anmerkung
E21329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00619.9.0711.000Dokumentnummer
JJT_19900711_OGH0002_0010OB00619_9000000_000