Norm
UVG §19 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (EvBl 1997/193).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109104Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021