Norm
UVG §19 Abs2Rechtssatz
Nur der Beendigung der Vorschußerhöhung ist eine zeitliche Grenze mit Bezugnahme auf die letzte Vorschußperiode gesetzt, nicht hingegen dem Beginn; dieser kann auch hinter die letzte Vorschußperiode zurückreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076756Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0010OB00619_9000000_001