RS OGH 1990/7/11 1Ob619/90, 3Ob585/90, 6Ob704/90, 8Ob633/90, 8Ob578/91

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

UVG §19 Abs2

Rechtssatz

Nur der Beendigung der Vorschußerhöhung ist eine zeitliche Grenze mit Bezugnahme auf die letzte Vorschußperiode gesetzt, nicht hingegen dem Beginn; dieser kann auch hinter die letzte Vorschußperiode zurückreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076756

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0010OB00619_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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