Norm
UVG §19 Abs2Rechtssatz
Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG setzt voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021